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BFH Beschluss vom 12.04.1990 - I B 37/89 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

 

Leitsatz (NV)

1. Für ein Gesuch, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit von der Ausübung des Richteramts in einem künftigen Verfahren auszuschließen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

2. Die Mitwirkung eines Richters an der Entscheidung, die im Wiederaufnahmeverfahren angegriffen wird, ist im finanzgerichtlichen Verfahren für sich allein kein Grund, den Richter für das Wiederaufnahmeverfahren oder für ein mit ihm in Zusammenhang stehendes Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 41-49; StPO § 23 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Wiederaufnahme eines durch Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) rechtskräftig beendeten Klageverfahrens wegen Körperschaftsteuer (KSt) 1971-1975. Er hat ersucht, den Richter am BFH A gemäß § 42 ZPO von der Behandlung der Nichtzulassungsbeschwerde und der nachfolgenden Revision auszuschließen.

 

Entscheidungsgründe

Dem Ablehnungsgesuch ist nicht zu entsprechen.

1. Das Gesuch ist unzulässig, soweit der Kläger begehrt, den von ihm wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter von der Ausübung des Richteramts in dem künftigen Revisionsverfahren wegen Wiederaufnahme des Rechtsstreits betreffend die KSt 1971-1975 auszuschließen. Für dieses Begehren fehlt - jedenfalls zur Zeit - das Rechtsschutzbedürfnis.

Solange das Verfahren, für das ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird, noch nicht bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anhängig ist, besteht kein Anlaß, zu entscheiden, ob der Richter in dem künftigen Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist. Erst ab dem Zeitpunkt, in dem ein Verfahren beim Gericht anhängig ist, steht in der Regel fest, welche(r) Richter mit der Sache befaßt sein werden (wird); erst ab diesem Zeitpunkt besteht für einen Verfahrensbeteiligten die Gefahr, daß der Richter, den er für befangen hält, in dem Verfahren tätig wird.

2. Im übrigen ist das Gesuch unbegründet.

a) Für die Ausschließung und Ablehnung eines Richters gelten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren die §§ 41 bis 49 ZPO sinngemäß. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist dies der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Würdigung aller Umstände einen vernünftigen und auch bei objektiver Betrachtungsweise anzuerkennenden Grund zu der Annahme hat, der Richter werde sich aus einer in seiner Person liegenden individuellen Ursache heraus bei seiner Entscheidung von nicht sachgerechten Rücksichten leiten lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. März 1978 IV R 120/76, BFHE 125, 12, BStBl II 1978, 404; vom 7. Mai 1986 I B 70/85, BFH/NV 1987, 653; vom 21. Oktober 1987 II B 125/87, BFH/NV 1989, 170). Daß der Richter sich tatsächlich von sachfremden Rücksichten leiten läßt oder sich selbst für befangen hält, ist nicht Voraussetzung für den Erfolg eines Ablehnungsgesuchs (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 1966 - 2 BvE 2/64 -, BVerfGE 20, 9, 14; vom 29. Mai 1973 - 2 BvQ 1/73 -, BVerfGE 35, 171, 172).

b) Da die §§ 41 bis 49 ZPO und auch die FGO keine dem § 23 Abs. 2 der Strafprozeßordnung (StPO) entsprechende Regelung enthalten, ist für den Bereich der FGO die Mitwirkung an der Entscheidung, die im Wiederaufnahmeverfahren angegriffen wird, für sich allein kein Grund, einen Richter für das Wiederaufnahmeverfahren oder für ein mit ihm in Zusammenhang stehendes Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (so bereits BFH-Beschluß vom 20. Februar 1980 IV B 2/80, nicht veröffentlicht; gleicher Ansicht für den Bereich der ZPO z. B.: Oberlandesgericht - OLG - Zweibrücken, Beschluß vom 10. Januar 1973 - 3 W 143/72 -, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1974, 955; Leipold in Stein / Jonas, Zivilprozeßordnung, Kommentar, 20. Auflage, 1984, § 42 Rn. 10; Vollkommer in Zöller, Zivilprozeßordnung, Kommentar, 15. Auflage, 1987, § 42 Rn. 18 m. w. N.; anderer Ansicht z. B. OLG Düsseldorf Beschluß vom 16. September 1970 - 3 W 198/70 - NJW 1971, 1221). Auch für diese Verfahren gilt vielmehr, daß nur in der Person des Richters liegende individuelle Ursachen die Besorgnis seiner Befangenheit begründen können. In bezug auf Wiederaufnahmeverfahren und mit ihnen in Zusammenhang stehenden Verfahren sind dies insbesondere Sachverhalte, aufgrund der ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger, objektiver Betrachtungsweise zu der Annahme gelangen kann, daß der Richter sich in dem rechtskräftig beendeten Verfahren pflichtwidrig verhielt und deshalb möglicherweise die Wiederaufnahme des Verfahrens verhindern will (vgl. Vollkommer, a. a. o.; Leipold, a. a. O.).

c) Daß der Richter am BFH A sich in dem 1983 rechtskräftig beendeten Verfahren wegen KSt 1971-1975 von nicht sachgerechten Rücksichten und Überlegungen leiten ließ und sich damit pflichtwidrig verhielt, nimmt der Kläger zwar an. Diese Annahme ist aber grundlos (wird ausgeführt).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417083

BFH/NV 1991, 172

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