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BFH Beschluss vom 10.07.2000 - XI B 121/99 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung zur Entscheidung durch den Berichterstatter; Abgrenzung von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit

 

Leitsatz (NV)

  1. Ein Verfahrensmangel ist nicht gegeben, wenn der Berichterstatter gemäß § 79a FGO nach einem Verzicht auf mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet.
  2. Die Abgrenzung freiberuflicher von gewerblicher Tätigkeit ist in einer Vielzahl von Entscheidungen geklärt; eine der eines beratenden Betriebswirts ähnliche Tätigkeit setzt voraus, dass sie in ihren wesentlichen Elementen dem Katalog-Beruf in Theorie und Praxis gleichwertig ist.
 

Normenkette

FGO § 79a Abs. 2, § 115 Abs. 2; EStG §§ 15, 18

 

Gründe

1. Ein Verfahrensmangel ist nicht gegeben. Wie sich aus den Akten ergibt, hatte der Kläger und Beschwerdeführer einer Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 79a der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugestimmt und auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Zustimmung war nicht auf Gerichtsbescheide nach § 79a Abs. 2 FGO beschränkt.

2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Abgrenzung freiberuflicher von gewerblicher Tätigkeit ist in einer Vielzahl von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. Schmidt/Wacker, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., 2000, § 18 EStG, Rz. 107). Eine der eines beratenden Betriebswirts ähnliche Tätigkeit setzt voraus, dass sie in ihren wesentlichen Elementen dem Katalog-Beruf in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) und Praxis (berufliche Tätigkeit) gleichwertig ist (BFH-Urteil vom 11. August 1999 XI R 47/98, BFH/NV 2000, 130; ferner BFH-Beschluss vom 13. Dezember 1999 IV B 68/99, BFH/NV 2000, 705).

3. Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 508806

BFH/NV 2000, 1470

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