Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 09.12.2002 - V B 85/02 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Verzicht auf die Steuerbefreiung einer Grundstückslieferung durch Versäumnisurteil auf Rechnung mit gesondertem Steuerausweis

 

Leitsatz (NV)

  1. Ob ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit für eine Grundstückslieferung verzichtet, ist aufgrund seines gesamten Verhaltens zu ermitteln. Eine Bindung an ein Versäumnisurteil auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer besteht nicht.
  2. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung einer Grundstückslieferung im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens ist auch vor In-Kraft-Treten des § 9 Abs. 3 UStG 1999 nach dem Verteilungstermin nicht mehr wirksam.
 

Normenkette

UStG 1999 § 9 Abs. 3; UStG 1993 § 9 Abs. 1

 

Tatbestand

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte der E-KG an ihrem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt. Die E-KG errichtete auf dem Grundstück ein Gebäude, das sie vermietete. Sie wurde zahlungsunfähig. Der Aufenthalt ihres geschäftsführenden Gesellschafters ist unbekannt. Die Klägerin betrieb die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts. Sie erhielt aufgrund ihres Meistgebots von … DM am 18. Dezember 1998 den Zuschlag und führte die Mietverhältnisse zunächst fort.

Aufgrund eines entsprechenden Versäumnisurteils vom 10. Februar 1999 auf Erteilung einer Rechnung stellte der deswegen bestellte Abwesenheitspfleger am 1. April 1999 eine Rechnung über … DM und … DM Umsatzsteuer über den Verkauf des Erbbaurechts aus.

Die Klägerin machte den erwähnten Steuerbetrag als Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für April 1999 geltend.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) lehnte es mit Bescheid vom 5. Juli 1999 ab, der Voranmeldung zuzustimmen, weil eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliege.

Die Sprungklage der Klägerin blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) ließ dahingestellt, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gegeben sei. Es sah aber als erwiesen an, dass die E-KG nicht auf die Steuerfreiheit der Veräußerung des Erbbaurechts verzichtet habe. Sie habe durch das ergangene Versäumnisurteil nicht die Befugnis verloren, selbst darüber zu entscheiden, ob sie auf die Steuerbefreiung dieses Umsatzes verzichte. Wie sich aus den beigezogenen Steueraken der E-KG ergebe, habe diese den Umsatz nicht versteuern wollen.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und wegen Abweichung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO), sind nicht vorhanden.

a) Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar sein (Beschlüsse des BFH vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495; vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51).

Die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig; denn sie lässt sich aus dem Gesetz beantworten und ist geklärt.

aa) Soweit dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmen ist, begehrt sie eine Klärung, ob eine in einem zivilrechtlichen Versäumnisverfahren erstrittene Rechnung mit gesondertem Steuerausweis über einen grundsätzlich steuerfreien Umsatz auch einen für einen solchen Umsatz möglichen Verzicht enthält.

Diese Frage ist nicht klärungesbedürftig. Die Grundsätze für einen Verzicht auf die Steuerfreiheit eines in § 9 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 bezeichneten Umsatzes sind durch die Rechtsprechung geklärt. Der Verzicht wird dadurch ausgeübt, dass der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig "behandelt". In die Beurteilung, ob Erklärungen oder Verlautbarungen einen entsprechenden eindeutigen Willen des Unternehmers ergeben, ist sein gesamtes Verhalten einzubeziehen (BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 94/96, BFHE 183, 301, BStBl II 1997, 670). Diese Grundsätze hat das FG angewendet. Es hat im Streitfall ―mangels vorhandender Verfahrensrügen für das Revisionsgericht bindend― festgestellt, dass die E-KG nicht habe verzichten wollen.

bb) Hinzu kommt, dass eine Klärbarkeit der von der Klägerin gestellten Rechtsfragen nicht gegeben ist, weil aus der im Versäumnisverfahren am 10. Februar 1999 erstrittenen Rechnung ein Vorsteuerabzug schon deswegen nicht zugelassen ist, weil nach der Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteil vom 21. März 2002 V R 62/01, BFH/NV 2002, 1112) auch vor In-Kraft-Treten des § 9 Abs. 3 UStG 1999 n.F. ein Verzicht auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens nach dem Verteilungstermin (im Streitfall 18. Dezember 1998) nicht mehr wirksam ist.

b) Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen einer Abweichung der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH oder eines anderen obersten Bundesgerichts scheidet aus, weil die Begründung der Beschwerde insoweit nicht den Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.

Zur schlüssigen Rüge einer Divergenz muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der (mutmaßlichen) Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (ständige Rechtsprechung, zuletzt u.a. BFH-Beschluss vom 18. April 2002 X B 186/01, noch nicht veröffentlicht).

Die Klägerin meint, die Vorentscheidung weiche von dem Urteil des BFH vom 1. Dezember 1994 V R 126/92 (BFHE 176, 491, BStBl II 1995, 426) ab. Sie hat aber keine Rechtssätze aus dieser Entscheidung und aus der Vorentscheidung gegenübergestellt, aus denen sich die Abweichung ergibt. Das Vorbringen der Klägerin ergibt nur, dass sie der Meinung ist, das FG hätte ihrer Klage im Ergebnis stattgeben müssen. Damit und mit dem Hinweis auf die nicht näher bestimmte "ständige Rechtsprechung" erfüllt die Klägerin die geforderten Zulässigkeitsvoraussetzungen aber nicht (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

3. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.

 

Fundstellen

BFH/NV 2003, 352

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 21 - 30 Teil 3 Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
      1
    • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Umsatzsteuergesetz / § 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen
    Umsatzsteuergesetz / § 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen

      (1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.  (2) ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren