Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 09.10.2000 - I B 60/00 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnung der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters bei Treuhandverhältnissen

 

Leitsatz (NV)

Die stille Beteiligung am Unternehmen eines Treuhänders kann nach Maßgabe von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO 1977 dem Treugeber zuzurechnen sein, so dass die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters zur Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn der stillen Gesellschaft wieder hinzuzurechnen sind.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Zwischen den Beteiligten besteht nach Lage der Dinge grundsätzliches Einvernehmen darüber, dass die von der Schwester-GmbH, der X, akquirierten Kapitalgeber an dieser still beteiligt waren. Das zöge die Rechtsfolgen des § 8 Nr. 3 und des § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nach sich, allerdings ―zunächst― nur bei der X. Zwischen den Beteiligten besteht weiterhin Einvernehmen darüber, dass zwischen der X und der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ein (verdecktes) Treuhandverhältnis bestand, das grundsätzlich die Rechtsfolgen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) auslöst. Streitig ist allerdings, ob dies auch zur Annahme unmittelbarer stiller Beteiligungen zwischen den Geldgebern und der Klägerin und zu entsprechenden gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 3 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG bei dieser führt. Die Klägerin hält diese Frage für gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich bedeutsam, sie ist es jedoch nicht. Denn es steht außerhalb jeden Zweifels und beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass eine Kapitaleinlage, die im Rahmen einer typischen stillen Beteiligung am Unternehmen des Treuhänders gegeben wird, nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles steuerlich gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO 1977 dem Treugeber zuzurechnen ist, im Ergebnis nicht anders wie auch die stille Beteiligung eines Treuhänders (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 21. November 1967 I 274/64, BFHE 91, 98, BStBl II 1968, 218). Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) dies bejaht und folgerichtig die entsprechenden Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 3 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG bei der Klägerin vorgenommen. In letzterem liegt keine Abweichung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) von den von der Klägerin zitierten BFH-Urteilen vom 17. Februar 1972 IV R 40/68 (BFHE 105, 391, BStBl II 1972, 586), vom 1. Juni 1978 IV R 139/73 (BFHE 125, 386, BStBl II 1978, 570) und vom 27. Februar 1975 I R 11/72 (BFHE 115, 518, BStBl II 1975, 611). Der BFH hat in diesen Urteilen entschieden, dass unter einer stillen Beteiligung i.S. von § 8 Nr. 3 GewStG grundsätzlich eine stille Gesellschaft im handelsrechtlichen Sinne (vgl. §§ 335 ff., nunmehr §§ 230 ff. des Handelsgesetzbuchs) zu verstehen ist; unverzichtbares Merkmal einer solchen Beteiligung sei eine Gewinnbeteiligung am Unternehmen des Geschäftsinhabers. Durch das angefochtene Urteil des FG, das lediglich eine anderweitige Zurechnung der stillen Beteiligung vornimmt, werden diese Grundsätze nicht in Frage gestellt.

Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 514996

BFH/NV 2001, 482

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Gewerbesteuergesetz / § 8 Hinzurechnungen
    Gewerbesteuergesetz / § 8 Hinzurechnungen

    Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:   1. Ein Viertel der Summe aus   a) Entgelten für Schulden. 2Als Entgelt ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren