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BFH Beschluss vom 08.07.1997 - VII R 48/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Umdeutung einer Revision

 

Leitsatz (NV)

Ein von einem rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten ausdrücklich als Revision bezeichnetes Rechtsmittel kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 2-3, § 116

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen seine Inanspruchnahme für Eingangsabgaben in Höhe von ... DM durch das beklagte und revisionsbeklagte Hauptzollamt abgewiesen. Es urteilte, die Klage sei unzulässig, weil der Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist hinreichend bezeichnet worden sei (§65 der Finanzgerichts ordnung -- FGO --). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §65 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. §56 FGO seien weder vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.

Mit seinem ausdrücklich als Revision bezeichneten Rechtsmittel macht der Kläger -- zusammengefaßt -- geltend, entgegen der Annahme des FG habe er einen Klageantrag gestellt, das FG habe §65 FGO unrichtig angewandt und die Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit stelle ein treuwidriges Verhalten des FG dar.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung der Vorentscheidung die Verwaltungsentscheidungen aufzuheben, soweit mehr als ... DM Eingangsabgaben festgesetzt worden sind.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Revision ist, wenn -- wie hier -- die Voraussetzungen des §116 FGO nicht vorliegen, nur statthaft, wenn das FG oder -- auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung -- der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Fehlt es, wie im Streitfall, an diesem Erfordernis, so ist die Einlegung der Revision unwirksam.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann ein ausdrücklich als Revision bezeichnetes Rechtsmittel nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, weil deren Zulässigkeit von anderen Voraussetzungen abhängt (vgl. BFH, Beschluß vom 17. Februar 1995 VIII R 9/95, BFH/NV 1995, 1085; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 50, m. w. N.). Außerdem kommt eine Umdeutung auch deswegen nicht in Betracht, weil die Revision von einem rechtskundigen Bevollmächtigten eingelegt worden ist, bei dem die Kenntnis der Prozeßordnung vorausgesetzt wird. Im übrigen wäre das Rechtsmittel selbst dann unzulässig, wenn es als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt würde, weil keiner der in §115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Zulassungsgründe in der erforderlichen Weise (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargetan worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66515

BFH/NV 1998, 45

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