Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 06.10.2010 - VI R 15/08 (NV) (veröffentlicht am 24.11.2010)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tagegeld aus gesetzlicher Schweizer Invalidenversicherung nicht einkommensteuerpflichtig

 

Leitsatz (NV)

Die Leistungen aus einer Versicherung sind kein Arbeitslohn, wenn bereits die Beiträge, die der Arbeitgeber an die Versicherung erbracht hat, Arbeitslohn waren.

 

Normenkette

EStG § 19; FGO § 126a

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.03.2008; Aktenzeichen 14 K 262/02; EFG 2008, 1363)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Streitig ist, ob "Taggelder" aus einer schweizerischen Invalidenversicherung für einen Grenzgänger der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Rz. 2

Der ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wohnt in Deutschland. Er war von 1991 bis Januar 1996 als Montageschreiner bei einer Firma in der Schweiz beschäftigt. Sowohl der Kläger als auch seine Arbeitgeberin waren gesetzlich verpflichtet, Beiträge zur Invalidenversicherung zu leisten. Nach den Lohnausweisen des Klägers hat seine Arbeitgeberin für ihn Beiträge einbehalten und an die Invalidenversicherung abgeführt.

Rz. 3

1995 erlitt der Kläger auf einer Baustelle einen Bandscheibenvorfall. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit nahm er ab Januar 1996 an einer zweijährigen Umschulungsmaßnahme zum technischen Kaufmann teil. Für die Dauer der Umschulungsmaßnahme erhielt der Kläger ein Tagegeld nach dem Invalidenversicherungsgesetz.

Rz. 4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erfasste die vom Kläger erhaltenen Tagegelder als Bruttoarbeitslohn.

Rz. 5

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1363 veröffentlichten Gründen statt.

Rz. 6

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Rz. 7

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 8

II. Der Senat entscheidet gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher darüber unterrichtet worden; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. August 2010. Der nach Ablauf dieser Frist eingegangene Schriftsatz des FA vom 22. September 2010 mit der Stellungnahme der Oberfinanzdirektion führt zu keiner anderen Beurteilung.

Rz. 9

1. Zu Recht hat das FG eine Steuerpflicht der Tagegelder verneint, weil bereits die Beitragserbringung durch die Arbeitgeberin des Klägers an die Versicherung Arbeitslohn war. Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. November 2007 VI R 30/04 (BFH/NV 2008, 550) bereits entschieden, dass die Versicherungsleistungen selbst nicht zu Arbeitslohn führen können, wenn bereits die Beiträge, die der Arbeitgeber an die Versicherung erbracht hat, Arbeitslohn i.S. des § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.

Rz. 10

a) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

Rz. 11

Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang --wirtschaftlich betrachtet-- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Daher ist von Arbeitslohn auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; in BFH/NV 2008, 550).

Rz. 12

b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Beitragszahlungen durch die Arbeitgeberin des Klägers zu Arbeitslohn bei diesem führen. Der Kläger hat einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die Invalidenversicherung erworben. Da die Beitragserbringung an die Versicherung durch die Arbeitgeberin Arbeitslohn war, ist die Annahme von Arbeitslohn bei den Leistungen aus dieser Versicherung ausgeschlossen (vgl. BFH in BFH/NV 2008, 550).

 

Fundstellen

BFH/NV 2011, 39

EStB 2011, 18

LGP 2011, 3

BFH-ONLINE 2010

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Entgelttransparenz sicher umsetzen: Klares Grading-System
Klares Grading-System
Bild: Haufe Shop

Das Buch erklärt die rechtlichen Grundlagen und zeigt konkrete Schritte zur Umsetzung der Richtlinie. Dazu bietet es Beispiele aus der Praxis sowie Bewertungen gängiger Gradingsysteme und berücksichtigt auch die betriebliche Mitbestimmung.


Einkommensteuergesetz / § 19 [Nichtselbständige Arbeit]
Einkommensteuergesetz / § 19 [Nichtselbständige Arbeit]

  (1) 1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören   1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;   1a. ...

4 Wochen testen


Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren