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BFH Beschluss vom 05.03.1970 - V R 135/68

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Leitsatz (amtlich)

Durch das nicht näher substantiierte Vorbringen, ein Mitglied des erkennenden Gerichts habe sich "ohne zureichenden Hinderungsgrund" vertreten lassen, wird keine "Tatsache" bezeichnet, die den Mangel der vorschriftswidrigen Besetzung ergibt.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 120 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) wurde durch Bescheide des Beklagten (FA) für die Jahre 1963 bis 1966 mit insgesamt ... DM zur Umsatzsteuer veranlagt. Sie focht diese Bescheide nach erfolglosem Einspruch beim FG an und beantragte, die Umsatzsteuer für jeden Veranlagungszeitraum um geringe Beträge, im ganzen um 80 DM, niedriger festzusetzen. Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Steuerpflichtige Revision eingelegt. Sie rügt wesentliche Mängel des Verfahrens.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht zulässig.

Bei dem niedrigen Streitwert bedurfte die Revision grundsätzlich der ausdrücklichen Zulassung (§ 115 Abs. 1 FGO), es sei denn, daß die Steuerpflichtige in der nach § 120 Abs. 2 FGO gebotenen Weise einen der in § 116 Abs. 1 FGO besonders genannten Verfahrensmangel gerügt hätte.

Die Zulassung der Revision hat das FG nicht ausgesprochen; eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 3 FGO wurde innerhalb der hierfür gesetzlich vorgesehenen Ausschlußfrist von einem Monat nicht eingelegt. Eine Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht möglich (vgl. den Beschluß VI R 216/66 vom 27. Januar 1967, BFH 88, 73, BStBl III 1967, 291). Es kommt daher darauf an, ob die Revisionsbegründung die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 i. V. mit § 120 Abs. 2 FGO erfüllt.

Nach § 116 Abs. 1 FGO ist die Zulassung zur Einlegung der Revision u. a. dann entbehrlich, wenn als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt wird, entweder

1. daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war oder ...

Die Steuerpflichtige hat in der Revisionsbegründung alle diese Mängel geltend gemacht. Der Senat kann aber dieses Vorbringen nicht sachlich prüfen, weil die Steuerpflichtige die Rügen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise begründet hat. Nach § 120 Abs. 2 FGO darf nämlich das Revisionsgericht über die Begründetheit einer Verfahrensrüge nur dann entscheiden, wenn der Revisionskläger die Tatsachen bezeichnet hat, die den Mangel ergeben. Eine Verfahrensrüge ist deshalb unzulässig, wenn sie nicht "schlüssig" ist, d. h. wenn die zur Begründung einer Rüge vorgetragenen Tatsachen schon als solche - also unabhängig von der Frage ihrer Beweisbarkeit - nicht ausreichen oder nicht geeignet sind, den behaupteten Verfahrensmangel darzutun.

1. Zur Behauptung, das FG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, hat die Steuerpflichtige ausgeführt, der ordentliche Senatsvorsitzende, der Finanzgerichtspräsident Dr. S., habe, ohne daß Hinderungsgründe gegeben gewesen seien, an der Entscheidung nicht mitgewirkt und den Vorsitz in der Verhandlung dem Finanzgerichtsrat Dr. K. überlassen. Dieses Vorbringen ist nicht schlüssig. Denn die Behauptung, daß sich der Vorsitzende habe vertreten lassen, begründet für sich allein keinen Verfahrensverstoß, da die Vertretung im Falle einer Verhinderung durch den nach der Geschäftsordnung bestimmten Richter gesetzmäßig ist (§ 155 FGO, § 63 Abs. 1 GVG). Die Ordnungsmäßigkeit der Vertretung hat die Steuerpflichtige nicht in Zweifel gezogen. Mit dem Vorbringen schließlich, der ständige Vorsitzende des Senats sei nicht im Rechtssinne verhindert gewesen, bezeichnet die Steuerpflichtige keine zur Begründung der Verfahrensrüge geeignete Tatsache; sie leugnet vielmehr nur jede Möglichkeit eines gesetzlich zulässigen Falles der Vertretung. Dieses Vorbringen bedeutet sinngemäß, daß die Steuerpflichtige den Grund für die Vertretung nicht kennt und die Rechtmäßigkeit der Vertretung nicht zu beurteilen vermag, daß sie aber das Fehlen eines zureichenden Grundes für möglich hält.

Die Prozeßordnung verlangt nicht, daß das Gericht den Beteiligten die Ordnungsmäßigkeit seiner personellen Zusammensetzung jeweils von sich aus darlegt. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Vorschrift ergibt sich, daß der Gesetzgeber grundsätzlich auf die Gesetzmäßigkeit des richterlichen Handelns vertraut. Aus zahlreichen Vorschriften des Prozeßrechts, insbesondere aus den strengen formellen Regeln, nach denen allein eine Verfahrensrüge Gehör finden kann, ist zudem zu entnehmen, daß grundsätzlich in der Revision von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens der Vorinstanz auszugehen ist. Der Revisionsführer muß daher, wenn er die tatsächlichen Grundlagen des Verhaltens und Vorgehens des Richters nicht kennt, aber einen Verfahrensfehler vermutet, sich Aufklärung zu verschaffen suchen. Er kann nur dann von der Fehlerhaftigkeit einer Verfahrenshandlung ausgehen, wenn seine Ermittlungen unbefriedigend verlaufen, d. h. wenn ihm die Aufklärung ganz oder teilweise verweigert wird oder die erhaltene Auskunft unzutreffend erscheint oder wenn der angegebene Grund das gerichtliche Verhalten nicht rechtfertigt. Zur ordnungsmäßigen Geltendmachung dieser Verfahrensrüge gehört es gemäß § 120 Abs. 2 FGO, daß die Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des gerügten Verhaltens des Gerichts dargelegt werden. Hieran hat es die Steuerpflichtige aber fehlen lassen....

 

Fundstellen

BStBl II 1970, 384

BFHE 1970, 239

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