Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 05.02.2003 - VII B 143/02 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Verwaltungsrecht des Insolvenzverwalters hinsichtlich berufsrechtlicher Bestellung

 

Leitsatz (NV)

Ein Insolvenzverwalter kann den Widerruf der Bestellung des Insolvenzschuldners als Steuerbevollmächtigter nicht anfechten.

 

Normenkette

InsO § 36 Abs. 1, § 80 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 3-4; StBerG § 46

 

Gründe

Die nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Dem Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Insolvenzverwalter), der sich für seine Prozessführungsbefugnis auf seine Stellung als Insolvenzverwalter beruft, steht eine solche Rechtsstellung im Hinblick auf die Bestellung des Insolvenzschuldners als Steuerbevollmächtigter und den diesem gegenüber vom Beklagten und Beschwerdegegner (der Steuerberaterkammer) erklärten angefochtenen Widerruf dieser Bestellung nicht zu. Denn die Bestellung ist vom Insolvenzverfahren nicht erfasst, so dass dem Insolvenzverwalter im Hinblick auf sie das Verwaltungs- und Verfügungsrecht nicht zusteht. Dementsprechend ist das Verfahren wegen der Anfechtung des Widerrufs der Bestellung nicht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen worden und die erst mehr als zwei Monate nach wirksamer Zustellung des Urteils des Finanzgerichts (FG) begründete Beschwerde gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO unzulässig.

Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) nicht zur Insolvenzmasse, auf die sich das Verwaltungs- und Verfügungsrecht eines Insolvenzverwalters nach § 80 Abs. 1 InsO erstreckt. Dies trifft auch auf die Bestellung als Steuerbevollmächtigter zu. Denn die Bestellung wird dem Steuerbevollmächtigten für seine Person erteilt. Sie ist höchstpersönlicher Natur. Sie kann folglich nicht übertragen werden. Sie fällt damit nicht in die Insolvenzmasse, weil sie, wie sich aus § 857 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO ergibt, nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 1969 VII C 52.68, BVerwGE 32, 316). Sie dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht eines Insolvenzverwalters zu unterwerfen, würde dem Zweck des Insolvenzverfahrens widersprechen, das lediglich darauf gerichtet ist, den Gläubigern des Insolvenzschuldners eine gleichmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse zu sichern (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1978 VI ZR 67/77, BGHZ 72, 234). Befriedigung können indes die Gläubiger des Insolvenzschuldners allenfalls aufgrund der Fortführung seiner Kanzlei oder der Verwertung der materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter erlangen, die diese ausmachen (vgl dazu Lwowski in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 35 Rdnr. 507 ff.), ohne dass dafür der Fortbestand der Bestellung des Insolvenzschuldners notwendig wäre. Dass deren Widerruf möglicherweise eine solche Fortführung oder Verwertung faktisch erschwert oder vereitelt ―insbesondere weil die Mandate des Insolvenzschuldners bei Bestand des Widerrufs seiner Bestellung ganz oder teilweise verloren gingen―, genügt nicht, um dem Insolvenzverwalter ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht im Hinblick auf die berufsrechtliche Rechtsstellung des Insolvenzschuldners zuzugestehen.

Dass danach, anders als der Kläger meint, das vorliegende Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen worden ist, die Zustellung des Urteils des FG an den Insolvenzschuldner also die Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO in Lauf gesetzt hat und diese nicht gewahrt worden ist, bedarf keiner weiteren Ausführung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 921372

BFH/NV 2003, 663

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Insolvenzordnung / § 36 Unpfändbare Gegenstände
    Insolvenzordnung / § 36 Unpfändbare Gegenstände

      (1) 1Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. 2Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren