Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 04.05.2011 - IX S 2/11 (PKH) (NV) (veröffentlicht am 29.06.2011)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht auf mündliche Verhandlung; Rüge verzichtbarer Verfahrensmangel

 

Leitsatz (NV)

1. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung kann nur ausnahmsweise widerrufen werden.

2. Soweit eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG als (verzichtbarer) Verfahrensmangel durch Übergehen von Beweisangeboten gerügt wird, hat die rechtskundig vertretene Klägerin mit ihrem Verzicht auf mündliche Verhandlung zugleich auch den Verzicht auf die zuvor (schriftsätzlich) beantragte Zeugeneinvernahme erklärt.

3. Im PKH-Verfahren ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen. Die Entscheidung ergeht - auch hinsichtlich des Antrags auf Beiordnung eines Bevollmächtigten - gerichtsgebührenfrei.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 79b Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2; ZPO §§ 114, 118 Abs. 1 S. 4, § 227 Abs. 1, § 295

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin (Klägerin) zum größten Teil als unbegründet abgewiesen, die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen erhob die Klägerin Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und beantragte unter Hinweis auf ihre schlechten finanziellen Verhältnisse für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde beigefügt.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 2

II. Der Antrag auf PKH ist unbegründet. Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO); denn die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind zum Teil nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, im Übrigen liegen sie nicht vor.

Rz. 3

1. Der --von der rechtskundig vertretenen Klägerin schriftsätzlich mitgeteilte-- Verzicht auf mündliche Verhandlung kann nur ausnahmsweise widerrufen werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 2003 I B 39/03, BFH/NV 2004, 350; BFH-Urteil vom 11. Mai 2010 IX R 28/09, BFH/NV 2010, 2076); die dazu erforderliche wesentliche Änderung der Prozesslage war im Streitfall indes nicht gegeben. Denn es ist weder hinreichend vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass zwischen dem (Schriftsatz vom) 23. August 2010 und dem (Schriftsatz vom) 27. August 2010 eine solche Änderung der Prozesslage eingetreten ist. Sie ist auch nicht darin zu sehen, dass das FG die --vier Tage vor ihrem Ablauf-- beantragte Verlängerung der Ausschlussfrist angesichts der fehlenden Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe abgelehnt hat.

Rz. 4

Dass die Mutter der Klägerin "die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung" telefonisch dem Richter erläutert hat, ändert nichts an der Tatsache, dass der Klägervertreter zuvor, nämlich vier Tage vor Ablauf der gemäß § 79b Abs. 2 FGO vom FG gesetzten Ausschlussfrist, wirksam auf mündliche Verhandlung verzichtet hat.

Rz. 5

2. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) des FG als (verzichtbaren) Verfahrensmangel durch Übergehen von Beweisangeboten rügt, fehlt es bereits an genauen Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, unter 4.a, m.w.N.). Zudem hat die rechtskundig vertretene Klägerin mit ihrem Verzicht auf mündliche Verhandlung zugleich auch den Verzicht auf die zuvor beantragte Zeugeneinvernahme erklärt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Oktober 2000 V B 74/00, BFH/NV 2001, 330; vom 29. Juni 2010 III B 168/09, BFH/NV 2010, 1847, m.w.N.).

Rz. 6

3. Mit dem Einwand einer unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie der fehlerhaften Rechtsanwendung durch das FG ("auch materiellrechtlich zu beanstanden") rügt die Klägerin lediglich die (vermeintlich) sachliche Unrichtigkeit des FG-Urteils, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann indes die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom 30. September 2010 IX B 66/10, BFH/NV 2010, 2296).

Rz. 7

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Entscheidung ergeht --auch hinsichtlich des Antrags auf Beiordnung eines Bevollmächtigten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Anlage 1 -Kostenverzeichnis-; s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Februar 1997 X S 29/96, BFH/NV 1997, 489; vom 23. Dezember 2009 IX S 21/09 -PKH-, BFH/NV 2010, 1103)-- gerichtsgebührenfrei. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2709599

BFH/NV 2011, 1383

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Finanzgerichtsordnung / § 76 [Untersuchungsgrundsatz]
    Finanzgerichtsordnung / § 76 [Untersuchungsgrundsatz]

      (1) 1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. 2Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 3Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren