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BFH Beschluss vom 02.06.1998 - V B 99/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

Der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt auch für Gegenvorstellungen.

Ein Beschluß, mit dem der BFH die Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe als unzulässig verwirft, ist materiell rechtskräftig und deshalb weder änderbar noch aufhebbar.

 

Normenkette

FGO § 110; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 142, 113

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluß vom 9. Juni 1997 den Antrag des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für seine Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 1985 und 1987 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Juli 1997, das das FG als Beschwerde gegen seinen Beschluß vom 9. Juni 1997 ausgelegt hat.

Durch Beschluß vom 30. September 1997 hat der Senat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie ohne die nach Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vorgeschriebene Vertretung eingelegt worden war.

Gegen diesen Beschluß -- und gegen die zugehörige Kostenrechnung vom 13. November 1997 -- wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 30. April 1998 und vom 20. Mai 1998. Er ist der Auffassung, sein Schreiben vom 2. Juli 1997 sei nicht als Beschwerde zu verstehen, so daß der Bundesfinanzhof (BFH) gar nicht habe tätig werden dürfen.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Senat wertet die Schreiben des Antragstellers vom 30. April 1998 und vom 20. Mai 1998 als Gegenvorstellung gegen den Beschluß vom 30. September 1997.

Die Gegenvorstellungen sind nicht statthaft.

Der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt auch für Gegenvorstellungen. Dies hat der XI. Senat des BFH in einem anderen Verfahren des Antragstellers mit Beschluß vom 27. August 1997 XI S 24- 27/97, BFH/NV 1998, 198 bereits dargelegt.

Zudem ist der Beschluß vom 30. September 1997 -- in dem der Senat u.a. ausgeführt hat, daß das FG die Eingabe des Antragstellers vom 2. Juli 1997 zu Recht als Beschwerde gegen seinen Beschluß vom 9. Juni 1997 ausgelegt hat -- materiell rechtskräftig und daher weder änderbar noch aufhebbar (vgl. auch insoweit den BFH-Beschluß vom 27. August 1997 XI S 24-27/97).

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Mai 1996 XI S 16-23/96, BFH/NV 1996, 774).

 

Fundstellen

BFH/NV 1999, 182

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