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BayObLG Beschluss vom 30.08.1989 - BReg 2 Z 40/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Verwalterhaftung bei anfänglichen Baumängeln sowie Verwalterentlastung

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Entscheidung vom 09.02.1989; Aktenzeichen 3 T 1449/86)

AG Würzburg (Entscheidung vom 04.06.1986; Aktenzeichen UR II 73/84)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 9. Februar 1989 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet ist,

  1. die Balkone der Wohnanlage so instandzusetzen, daß sie den Bestimmungen des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton, Ausgabe 1943, A § 14 Ziff. 3 (DIN 1045, Ausgabe November 1959) entsprechen,
  2. die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, die in den Jahren 1965 und 1966 von der Antragsgegnerin als Bauträgerin errichtet wurde. Bis 31.12.1975 war die Antragsgegnerin Verwalterin. Seitdem ist der Antragsteller Verwalter. Der Antragsgegnerin wurde bei ihrem Ausscheiden als Verwalterin Entlastung erteilt.

Die Balkone der Wohnanlage weisen Mängel auf, die darin bestehen, daß die Bewehrungsstäbe entgegen der zur Zeit der Errichtung der Wohnanlage geltenden DIN 1045 nicht mit mindestens 1,5 cm Beton überdeckt sind. Dies wurde von einem Sachverständigen bei einer Begehung der Wohnanlage Ende 1983 festgestellt. Gewährleistungsansprüche wegen dieser Mängel gegen die Antragsgegnerin als Bauträgerin und Verkäuferin der Wohnungen sowie gegen die Bauhandwerker waren zu dieser Zeit längst verjährt.

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  Leitsatz Verwalterhaftung wegen verletzter Pflichten in Zusammenhang mit anfänglichen Baumängeln Entlastung des Verwalters   Normenkette § 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 5 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG, § 276 BGB, § 15 FGG, § 253 Abs. 2 ZPO, § 412 ...

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