Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Unterlassung der Nutzung eines Teileigentums als Imbißstube bei Zweckbestimmung als Laden
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 16.06.1999; Aktenzeichen 1 T 9013/97) |
AG München (Entscheidung vom 24.04.1997; Aktenzeichen UR II 479/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 16. Juni 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Nr. IV des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 24. April 1997 aufgehoben und der Antragsgegnerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot (Nr. I 1 der Entscheidung des Landgerichts) ein Ordnungsgeld von höchstens 10.000 DM, ersatzweise je 500 DM ein Tag Ordnungshaft angedroht wird; außerdem ist die Antragsgegnerin zur Unterlassung der zweckbestimmungswidrigen Nutzung erst ab 1. Januar 2000 verpflichtet.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegnerin gehört unter anderem das Teileigentum Nr. 2 im Erdgeschoß, das in der Teilungserklärung als „Laden” bezeichnet ist.
Der Mieter des Teileigentums hat im Jahr 1994 die vorhandene Glasscheibe durch eine Lüftungsanlage mit Ventilator ersetzt. Derzeit verkauft er in dem Teileigentum angelieferte Speisen, die dort aufgewärmt und warmgehalten werden, zum Mitnehmen oder zum Verzehr an Ort und Stelle.
Auf Antrag der Antragsteller hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 24.4.1997 unter anderem der Antragsgegnerin untersagt, ihr Teileigentum Nr. 2 als Imbißstube und/oder als Ort, an dem ...