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BayObLG Beschluss vom 28.02.2002 - 2Z BR 177/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Stillegung eines Müllschluckers

 

Leitsatz (amtlich)

Die Stillegung eines Müllschluckers ist einem Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer nicht zugänglich (Fortführung von BayObLG NJWE-MietR 1996, 159 = WuM 1996, 488).

 

Normenkette

WEG § 15

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 23.10.2001; Aktenzeichen 14 T 1396/01)

AG Fürth (Bayern) (Beschluss vom 22.01.2001; Aktenzeichen 7 UR II 53/00)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Oktober 2001 und der Beschluß des Amtsgerichts Fürth (Bay.) vom 22. Januar 2001 aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Wohnungseigentümer vom 26. April 2000 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 7 nichtig ist.

III. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge unter Abänderung der Geschäftswertfestsetzung durch die Vorinstanzen auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller in und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Nach der Satzung über die städtische Abfallwirtschaft in der Stadt, in der sich die Wohnanlage befindet, muß der Müll in näher bestimmter Weise sortiert und in jeweils dafür vorgesehenen eigenen Abfallbehältnissen gesammelt werden. Die Wohnanlage verfügt über einen Müllschlucker, in den nur aussortierungsfreier Restmüll geworfen werden darf.

In der Eigentümerversammlung vom 26.4.2000 faßten die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit zu TOP 7 den Beschluß, daß der Betrieb der Müllschluckanlage bis 31.10.2000 probeweise weitergeführt wird und daß die Verwalterin und der Ve...

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