Entscheidungsstichwort (Thema)
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Sachliche Zuständigkeit, Antragsgegner, Streitgenossen, Wohnungseigentümergemeinschaft, Eigentümergemeinschaft, Teilungserklärung, Gerichtsstandsbestimmung, Sondereigentum, Freischankflächen, Teileigentumseinheit, Bestimmungsentscheidung, Bestimmungsverfahren, Bürgerliche Rechtsstreitigkeit, Wohnungseigentumsgesetz, Klageschrift, Aufteilungsplan, Auswahlermessen, Prozesswirtschaftlichkeit, Gemeinschaftsverhältnis
Verfahrensgang
AG Dachau (Aktenzeichen 9 C 16/24 WEG) |
Tenor
Als für den Rechtsstreit sachlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Dachau bestimmt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Bezirk des Amtsgerichts Dachau. Der Antragsgegner zu 1) ist deren Mitglied und Eigentümer der im Erdgeschoss liegenden Teileigentumseinheit Nr. ... (in der Teilungserklärung, Anlage K 1 zur Klageschrift, als "Laden" und im ersten Nachtrag zur Teilungserklärung, Anlage K 2, als "Konditorei" bezeichnete Einheit), in welcher nach dem Vortrag der Antragstellerin der Antragsgegner zu 2) als Pächter ein Restaurant mit Cocktailbar in der Weise betreibt, dass er die der Teileigentumseinheit vorgelagerte, mit Platten belegte Gemeinschaftsfläche als Freischankfläche mit Bestuhlung, Tischen und Sonnenschirmen nebst Speisen- und Getränkeangebot nutzt.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Nutzung der Außenfläche als Freischankfläche sei nicht von der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan (Anlage K 3) gedeckt, da die Fläche außerhalb des Gebäudes nicht dem Eigentümer der Einheit zugeordnet sei. Sie behält sich vor, gegen die Nutzung des Sondereigentums als Gaststätte/Restaurant insgesamt vorzugehen. Mit ihrer zum Amtsgericht Dachau eingereichten Klage verfolgt sie zunächst ihre b...