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BayObLG Beschluss vom 23.03.1992 - 3 ObOWi 18/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwiderhandlung gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz nach Anhörung der Staatsanwaltschaft

 

Verfahrensgang

AG Cham (Urteil vom 09.12.1991)

 

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Cham vom 9. Dezember 1991 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht Cham verhängte durch Urteil vom 9.12.1991 gegen den Betroffenen wegen zweier rechtlich zusammentreffender, fortgesetzt und vorsätzlich begangener Ordnungswidrigkeiten gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 JArbSchG, § 25 Abs. 1 Nr. 3 AZO eine Geldbuße von 3.000 DM. Vom Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 OWiG sprach es ihn frei.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts beschäftigte der Betroffene jugendliche Arbeitnehmer im Zeitraum vom 7.5.1990 bis 10.8.1990 mehrfach über 40 Wochenstunden und im Zeitraum vom 8.5. bis 29.8.1990 mehrfach bzw. am 27. und 28.6.1990 jeweils über 8 Tagesstunden sowie erwachsene Arbeitnehmer im Zeitraum vom 9.5.1990 bis 29.8.1990 wiederholt mehr als 10 Stunden am Tag ohne Erlaubnis des Gewerbeaufsichtsamtes zur Arbeitszeitverlängerung und ohne tarifrechtliche Regelung.

Am 9.5.1990 war der Betroffene vom Gewerbeaufsichtsamt zur Abhilfe aufgefordert und darauf hingewiesen worden, daß hinsichtlich der Arbeitszeiten der bei ihm Beschäftigten die Arbeitsschutzvorschriften nicht eingehalten würden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt sachlich ohne Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.

Ganz abgesehen davon, daß der ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung vom 2.12.1991 gestellte Antrag nicht auf die Klärung einer Tat-, sondern einer Rechtsfrage abzielt und deshalb gar keinen Beweisantrag beinhaltet, ist ...

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