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BayObLG Beschluss vom 23.02.1995 - 2Z BR 129/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses. Wohnungseigentum: Verglasung der Fenster als gemeinschaftliches Eigentum. Kostentragungspflicht des Wohnungseigentümers bei Instandsetzung blinder Isolierglasscheiben

 

Normenkette

WoEigG § 5 Abs. 1-3, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Beschluss vom 28.10.1994; Aktenzeichen 3 T 615/94)

AG Würzburg (Entscheidung vom 10.02.1994; Aktenzeichen UR II 125/93)

 

Tenor

1. Bei doppelverglasten Fenstern mit einfachem Rahmen gehört die Verglasung zum gemeinschaftlichen Eigentum.

2. Obliegt nach einer Regelung der Gemeinschaftsordnung die Behebung von Glasschäden an Fenstern im Bereich der zum Sondereigentum gehörenden Räume dem jeweiligen Wohnungseigentümer "ohne Rücksicht" auf Ursache des Schadens", so ist ein Eigentümerbeschluß, der dem betreffenden Wohnungseigentümer die Kosten der Instandsetzung auferlegt, gültig.

3. Unter "Glasschaden" ist auch das Trüb- oder Blindwerden von Isolierglas zu verstehen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Eigentümer einer Wohnanlage. Der weitere Beteiligte ist der Verwalter.

Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) – GO – beschreibt in § 3 den Gegenstand des Sondereigentums. Nach § 3 Abs. 1 Buchst. d GO gehören dazu die Innentüren der im Sondereigentum stehenden Räume und bei Doppelfenstern die Innenfenster. § 8 GO ist überschrieben mit „Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums”.

In § 8 Abs. 1 GO heißt es u.a.:

Die Instandhaltung und Instandsetzung der Außenfenster und anderer Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand erforderlich sind, sowie von Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, obliegen, wenn sie sich im Bereich der dem So...

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