Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Wintergarten-Grenzanbau auf sondergenutzter Terrasse eines Reihenmittelhauses in einer atypischen Reihenhaus-Wohnanlage. Beseitigung
Leitsatz (amtlich)
1. Sind die wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften über bauliche Veränderungen wirksam abbedungen, beurteilt sich ein Anspruch auf Beseitigung einer solchen (hier: eines Wintergartens) nach den allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.
2. Die Ermittlung der baurechtlichen Abstandsflächen knüpft in Bayern nicht an die Grundstücksgrenze, sondern an das zu errichtende oder zu ändernde Gebäude an. Steht durch die Baugenehmigung fest, daß ein Bauvorhaben mit den Abstandsvorschriften vereinbar ist, schließt dies einen auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen gestützten Beseitigungsanspruch aus.
3. Weder das BGB noch das private Nachbarrecht in Bayern schreiben für die Errichtung baulicher Anlagen die Einhaltung eines bestimmten Grenzabstands vor. Im Fall einer zulässigen Grenzbebauung kann die Einhaltung fensterrechtlicher Beschränkungen verlangt werden.
Normenkette
WEG § 22 Abs. 1; BayBO Art. 6-7; AGBGB Art. 43
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 7180/00) |
AG München (Aktenzeichen 482 UR II 1106/98) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Landgerichts auf 14.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs...