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BayObLG Beschluss vom 18.01.2001 - 2Z BR 65/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Individualanspruch auf erstmalige plangerechte Herstellung, wenn mehrheitliche Entscheidung der Gemeinschaft nicht zu erwarten ist

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 2980/99)

AG Rosenheim (Aktenzeichen 10 UR II 35/98)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 22. Mai 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Bepflanzung der herzustellenden Grünfläche im einzelnen durch Eigentümerbeschluß festzulegen ist.

II. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 wird der Beschluß des Landgerichts dahin abgeändert, daß die Anträge abgewiesen werden, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 2 richten.

III. Die Gerichtskosten aller Rechtszüge haben je zur Hälfte die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1, jeweils als Gesamtschuldner, zu tragen.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner der Antragsgegnerin zu 2 die im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die aus drei Wohn- und Geschäftshäusern sowie einer Tiefgarage besteht; die Antragsgegnerin zu 2 ist die Verwalterin. Die Antragsteller erwarben mit Kaufvertrag vom 13.9.1993 vom teilenden Eigentümer (Bauträger) eine Wohnung im Obergeschoß des Hauses C. Gemäß Nr. V des Kaufvertrags durfte der Verkäufer von der beigefügten Baubeschreibung (Anlage zur Teilungserklärung vom 15.1.1993) insoweit abweichen, als dies technisch erforderlich oder wirtscha...

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