Leitsatz (amtlich)
1. Ein Eigentümerbeschluss, durch den einem Wohnungseigentümer der Anbau eines Balkons gestattet wird, ist nicht nichtig.
2. Das ausschließliche Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers, zu dessen Wohnung ein Balkon gehört, folgt nicht aus der Einräumung eines Sondernutzungsrechts, sondern bei nachträglichem Anbau aus der Natur der Sache.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 3, § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 25.07.2003; Aktenzeichen 7 T 200/03) |
AG Straubing (Aktenzeichen 1 UR II 3/03) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Regensburg vom 25.7.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin, der Antragsgegner und die weitere Beteiligte sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Auf einer vom Antragsgegner einberufenen Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer in Abwesenheit der Antragstellerin am 31.5.2002, dem Antragsgegner die Errichtung eines Balkons zu genehmigen. Dieser Beschluss blieb unangefochten.
Mit einem am 16.1.2003 beim AG Straubing eingegangenen Schriftsatz beantragte die Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, es zu unterlassen, an der Hausfassade einen Balkon anzubringen. Das AG hat den Antrag mit Beschluss vom 1.4.2003 abgewiesen. Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde der Balkon errichtet. Die Antragstellerin stellte im Beschwerdeverfahren ihren Antrag auf Beseitigung des Balkons um. Das LG hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 25.7.2003 zurückgewiesen. Hierge...