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BayObLG Beschluss vom 16.04.1993 - 2Z BR 34/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der Miteigentumsanteile

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 2508/92)

AG Kempten

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten wird Nr. II des Beschlusses des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 11. Januar 1993 aufgehoben.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus acht Einheiten bestehenden Wohnanlage. Nach dem Ausbau von Dachgeschoßräumen veränderten sie in notarieller Urkunde vom 17.6.1992 die Größe der Miteigentumsanteile. Von vier Wohnungseigentumsrechten wurden unterschiedlich große Teile der Miteigentumsanteile abgespalten und den übrigen vier Wohnungseigentumsrechten in unterschiedlicher Größe zugeschlagen.

In der notariellen Urkunde gaben die Beteiligten entsprechende Rechtsänderungserklärungen ab, erklärten sich insbesondere mit dem Eigentumsübergang einig und bewilligten die Eintragung der Rechtsänderungen im Grundbuch. Die Wohnungseigentümer derjenigen Wohnungseigentumsrechte, deren Miteigentumsanteile größer wurden, bewilligten die Pfandunterstellung der hinzukommenden Miteigentumsanteile hinsichtlich der auf den Wohnungseigentumsrechten bereits lastenden Grundpfandrechte einschließlich einer Ausdehnung der bestehenden Unterwerfungsklauseln. Die Gläubiger der an denjenigen Wohnungseigentumsrechten eingetragenen Grundpfandrechte, deren Miteigentumsanteile kleiner wurden, stimmten der Änderung der Miteigentumsanteile zu.

Den Eintragungsantrag der Beteiligten hat das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung vom 24.9.1992 beanstandet. Es hat eine Ergänzung der Auflassungserklärungen dahin verlangt, daß der Gegenstand der einzelnen Teilauflassungen der Größe nach bezeichnet werde. Auf die Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht durch Beschluß vom 11.1.1993 die Zwischenverfügung aufgeh...

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