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BayObLG Beschluss vom 15.10.1991 - BReg 2 Z 122/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Dachgeschossausbau

 

Verfahrensgang

AG Hersbruck (Aktenzeichen UR II 21/90)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 2885/91)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Juli 1991 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragsgegnerin begründete durch Teilungserklärung vom 20.2.1970 Wohnungseigentum nach § 8 Abs. 1 WEG. In Abschnitt A II der Teilungserklärung ist das Wohnungseigentum Nr. 36 beschrieben als

Miteigentumsanteil von 496/10 000 verbunden mit dem Sondereigentum am gesamten Dachraum, der ausgebaut und zu Wohnzwecken benutzt werden kann. Der Raum ist im Aufteilungsplan mit Nr. 36 bezeichnet.

In Abschnitt B der Teilungserklärung ist der Gegenstand des Wohnungseigentums beschrieben. Unter B 2 heißt es:

Umfang des gemeinschaftlichen Eigentums.

Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind, soweit vorhanden, insbesondere folgende Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen, welche zum gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer bestimmt sind und nicht Gegenstand des Sondereigentums sind:

…

c) Das Dach und der vollständige Dachboden,

…

Mit Nachtrag vom 10.9.1970 zur Teilungserklärung vom 20.2.1970 bildete die Antragsgegnerin folgenden neuen Miteigentumsanteil:

36. Miteigentumsanteil von 1072/10 000 verbunden mit dem Sondereigentum am gesamten Dachraum, der ausgebaut und zu Wohnzwecken genutzt werden kann. Der Raum ist im Aufteilungsplan mit Nr. 36 bezeichnet.

Mit weiterem Na...

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