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BayObLG Beschluss vom 13.12.2000 - 3Z BR 340/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinsregistersache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Soll ein Vereinsorgan von der Mitgliederversammlung durch eine Blockwahl bestellt werden, so bedarf es hierfür einer Bestimmung in der Satzung.

2. Eine Satzungsdurchbrechung durch ein Vereinsorgan, das nicht für eine förmliche Satzungsänderung zuständig ist, ist nicht zulässig.

3. Zur Erheblichkeit eines Verfahrensverstoßes für das Beschlußergebnis.

 

Normenkette

BGB § 32

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 16 T 14435/00)

AG München

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, hat nach § 5 seiner Satzung als Organe Vorstand, Beirat, Delegiertenversammlung und Mitgliederversammlung. Zur Wahl der Delegierten in der Mitgliederversammlung heißt es in § 6 Nr. 5 der Satzung:

Die Wahl der Delegierten erfolgt durch Handhebung. Die Kandidaten, die die größte Zahl der Handhebungen erreichen, sind gewählt, bis die Zahl der Delegierten gemäß § 6, 4. erreicht ist.

Nach § 7 Nr. 9 der Satzung wählt die Delegiertenversammlung Vorstand und Beirat. Der Vorstand besteht aus Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählen Beirat und Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer (§ 8 Nr. 1 und 2 der Satzung).

Am 1.5.1998 fand eine Mitgliederversammlung des Vereins statt, in der die Wahl der Delegierten erfolgte. Hierzu heißt es im Protokoll:

Die Versammlung ist einverstanden, daß zunächst die Namensliste der vorgeschlagenen Delegierten, die sich mit ihrer Wahl einverstanden erklärt haben, verlesen wird, und anschließend die Wahl en bloc erfolg...

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