Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Feuchtigkeitsisolierung einer Dachterrasse sowie Kostenverteilungsschlüssel
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 10. Mai 1983 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 17. Februar 1983 – jeweils mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung – aufgehoben.
II. Der Beschluß der Wohnungseigentümer vom 26. Juli 1982 zu TOP 8 wird für ungültig erklärt.
III. Es wird festgestellt, daß die auf den Terrassen der Eigentumswohnanlage aufgebrachte glasfaserarmierte Kunststoffbeschichtung gemeinschaftliches Eigentum ist. Im übrigen wird der Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen.
IV. Die Gerichtskosten aller Rechtszüge haben die Antragsgegner samt verbindlich zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
V. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 25 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der im Beschlußeingang genannten Wohnanlage. Den Antragstellern gehört eine sog. Terrassenwohnung; die Terrasse bildet zugleich das Dach der darunter gelegenen Wohnungen. Die Beteiligten streiten, ob die auf dem Terrassenboden aufgebrachte, der Isolierung gegen Feuchtigkeit dienende Kunststoffbeschichtung zum gemeinschaftlichen Eigentum oder zum Sondereigentum gehört und wer künftige Instandhaltungskosten zu tragen hat.
In der Teilungserklärung (TE) heißt es auf S. 17 (§ 5 Nr. 6):
„Zu den Eigentumswohnungen … gehört eine von der jeweiligen Wohnung aus zugängliche Terrassenfläche.
Es wird hiermit bestimmt, daß diese Terrassenfläche mit dem Terrassenbelag bis zu den konstruktiven Bauteilen ausschließlich zum Sondereigentum der obenbezeichneten Wohnungen gehört, wie sie in de...