Leitsatz (amtlich)
1. Eine Regelung in einer Teilungserklärung, dass eine Niederschrift über die Versammlung und die darin gefassten Beschlüsse zu fertigen ist, geht über die gesetzliche Regelung des § 24 Abs. 6 S. 1 WEG hinaus und erfordert zumindest eine Wiedergabe aller gestellten Anträge, auch wenn darüber nicht abgestimmt wird. Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Aufnahme bestimmter Diskussionsbeiträge in die Niederschrift wird dadurch nicht begründet. Vielmehr verbleibt es insoweit beim Ermessen des Versammlungsleiters.
2. Es widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, dass der Versammlungsleiter Beschlussanträge oder Abstimmungsergebnisse in der Niederschrift unrichtig festhält. Ein Berichtigungsanspruch besteht nicht in jedem Fall einer Unrichtigkeit oder Auslassung.
3. Eine unterbliebene Beteiligung von Wohnungseigentümern am Verfahren kann vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden, wenn die Beteiligung lediglich der Gewährung rechtlichen Gehörs dient (Abgrenzung zu OLG Hamburg – ZMR 2003, 6868).
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 20.08.2003; Aktenzeichen 1 T 17516/02) |
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 770/01 WEG) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG München I vom 20.8.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Geschäftswertbeschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
III. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird.
§ 13 Nr. 6 der Gemeinschaftsordnung (GO) enthält folgende Regelungen: Den Vorsitz in...