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Bayerisches LSG Urteil vom 12.04.2007 - L 4 KR 37/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortdauer des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach Arbeitsfreistellung. Zum Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Altersteilzeit. Freistellungsphase. vertragliches Arbeitsverhältnis. Entgeltlichkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Besteht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags ein Entgeltanspruch, liegt ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis auch dann vor, wenn der Empfänger des Entgelts keine körperliche oder geistige Arbeit leistet.

2. Ob vor einem feststellenden Verwaltungsakt eine Anhörung erforderlich ist, bleibt offen.

 

Orientierungssatz

Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iS von § 7 Abs 1 und Abs 1a SGB 4 ist gegeben, wenn ein nicht selbständiger Arbeitnehmer Arbeitsentgelt von seinem Arbeitgeber erhält und somit ein entgeltliches vertragliches Arbeitsverhältnis vorliegt. Dabei kommt es auf die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung nicht an.

 

Normenkette

SGB IV § 7 Abs. 1, 1a S. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 24 Abs. 1

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.09.2008; Aktenzeichen B 12 KR 27/07 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beigeladenen zu 3. wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Januar 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bezüglich des Beigeladenen zu 3) in der Zeit vom 01.04.2000 bis 31.03.2005 ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin bestanden hat.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 05.03.2001 wandte sich die Klägerin an die beklagte Krankenkasse, der Beigeladene zu 3) habe mit ihr...

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