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Bayerischer VGH Urteil vom 26.10.2005 - 12 B 03.1207, 12 B 03.1222

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsvorschussgesetz. Höchstleistungsdauer. keine Anrechnung von Zeiten, für die Leistungen zurückgezahlt sind. Unterhaltsvorschussrecht. Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts

 

Leitsatz (amtlich)

Zeiträume, in denen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu Unrecht gewährt worden sind, werden nicht auf die Höchstleistungsdauer nach § 3 UVG angerechnet, wenn die Leistungen zurückgezahlt worden sind.

 

Normenkette

UVG § 3

 

Verfahrensgang

VG München (Urteil vom 10.12.2002; Aktenzeichen M 6b K 02.776)

 

Tenor

I. Die Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 10. Dezember 2002, die Bescheide des Beklagen vom 7. November 2001 sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 7. Februar 2002 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über den 7. Dezember 2001 hinaus dem Kläger bis zum 17. August 2002 und der Klägerin für maximal weitere 9 Monate Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob auf die Höchstleistungsdauer für die Gewährung von Leistungen nach § 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) auch die Zeiträume angerechnet werden, für die zu Unrecht Leistungen erbracht worden sind, die nachträglich nach § 5 UVG zurückgefordert werden.

Der am 18.Aug...

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