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Bayerischer VGH Urteil vom 19.02.2002 - 6 B 99.44

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufungserweiterung. Verteilungsfläche. Erschlossenes Grundstück. Erschließungsanlage. Parkhaus. Parkfläche. Widmung. Erschließungsbeitrags (W. straße). Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. November 1998

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Berufungserweiterung ist wegen Verstoßes gegen § 124a Abs. 3 VwGO unzulässig, wenn der durch die – ursprünglich beschränkt eingelegte – Berufung gesteckte Rahmen nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist überschritten wird.

2. Ein straßenrechtlich gewidmetes gemeindliches Parkhaus fällt als Erschließungsanlage nicht in den Kreis der durch eine Anbaustraße i.S.d. § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke.

 

Normenkette

VwGO § 124a Abs. 3; BauGB § 123 Abs. 2, § 127 Abs. 2 Nr. 4, § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1; BayStrWG Art. 6

 

Verfahrensgang

VG Regensburg (Urteil vom 17.11.1998; Aktenzeichen RO 11 K 97.972)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 09.08.2002; Aktenzeichen 9 B 35.02)

 

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. November 1998 wird abgeändert. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 14. November 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 5. Mai 1997 wird aufgehoben, soweit ein höherer Beitrag als 38.143,87 Euro (entspricht 74.602,93 DM) festgesetzt worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im übrigen wird die Berufung verworfen.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht d...

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