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Bayerischer VGH Urteil vom 09.02.2004 - 12 B 03.2299

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. keine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht. Vereinbarkeit der Bestimmung der Kommunen zu Trägern der Grundsicherung mit dem Grundgesetz. Voraussetzungen der Anrechnung von Kindergeld auf Grundsicherungsleistungen. Vollzug des Grundsicherungsgesetzes. Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Juli 2003

 

Normenkette

GSiG § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 6; GG Art. 28 Abs. 2, Art. 84 Abs. 1; WoGG § 34 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG Augsburg (Urteil vom 29.07.2003; Aktenzeichen 3 K 03.553)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 10.12.2004; Aktenzeichen 5 B 47.04)

 

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

1. Der 1976 geborene und zu 100 % erwerbsgeminderte Kläger wohnt im Haus seiner Eltern, die für ihn als Betreuer bestellt sind. Seine Mutter erhält für ihn als Kindergeldberechtigte Kindergeld. Am 17. Dezember 2002 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. Mit Bescheid vom 23. Januar 2003 wurde ihm ab 1. Januar 2003 bis auf weiteres ein monatlicher Betrag in Höhe von 132,32 Euro bewilligt. Als Einkommen des Klägers sei unter anderem Kindergeld in Höhe von 143,75 Euro monatlich anzusetzen gewesen.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die Aufklärungsbemühungen des Beklagten über die konkrete Verwendung des an die Mutter des Klägers ausbezahlten Kindergeldes blieben erfolglos.

Die Regierung von S. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2003 als nicht begründet zurück. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Anspruchsber...

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