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Bayerischer VGH Urteil vom 05.02.2004 - 12 BV 03.3282

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollzug des Grundsicherungsgesetzes. Kindergeld ist bei fehlendem weiteren Zuwendungsakt grundsätzlich Einkommen des Kindergeldbeziehers. tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft eines Grundsicherungsberechtigten, der mit seiner Mutter in Haushaltsgemeinschaft lebt, wenn „aus einem Topf” gewirtschaftet wird. tatsächliche geleistete Unterhaltszahlungen sind als Einkommen des Grundsicherungsberechtigten zu berücksichtigen. Zeitraum der gerichtlichen Überprüfung. Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2003

 

Normenkette

GSiG §§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1-2, 6; BSHG §§ 11, 76 ff.

 

Verfahrensgang

VG Augsburg (Urteil vom 28.10.2003; Aktenzeichen 9 K 03.1217)

 

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2003 erhält in Nummer I folgende Fassung:

„Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Monate Mai und Juni 2003 Leistungen der Grundsicherung in Höhe von monatlich 68,47 Euro zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2003 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 6. August 2003 werden insoweit aufgehoben, als sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.”

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Kläger und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen nach dem Grundsicherun...

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