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Bayerischer VGH Beschluss vom 24.07.2014 - 15 CS 14.949

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungswirkung der Baugenehmigung. Oberflächenentwässerung. Sicherung der Erschließung. Gebot der Rücksichtnahme. Klagebefugnis der Wohnungseigentümer. gewillkürte Prozessstandschaft

 

Normenkette

BayBO § Art. 59; BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; BayBO § 34; VwGO § 42 Abs. 2; WEG § 10 Abs. 6 Sätze 1-3

 

Verfahrensgang

VG Augsburg (Entscheidung vom 15.04.2014; Aktenzeichen Au 4 S 14.486)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Genehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem aus den FlNr. …/…, … und … (Gemarkung H.) bestehenden und straßenseitig über die Mittlere Ebenhalde erschlossenen Baugrundstück. Sie haben als Miteigentümerinnen nach dem Wohnungseigentumsgesetz des südlich benachbarten Grundstücks FlNr. …/… (Gemarkung H.) am 24. März 2014 gegen die ihnen nicht zugestellte Baugenehmigung vom 10. Oktober 2013 in eigenem Namen Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Au 4 K 14.485) und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt (Au 4 S 14.486).

Mit je am 17. April 2014 zugestelltem Beschluss vom 15. April 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Das Vorhaben verletze keine im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Da bereits ein Schmutzwasserkanal durch das Grundstück der Antragstellerinnen zu dem in der U. … verlegten öffentlichen Kanal führe, werde ihnen durch die Baugenehmigung für das Nachbargrundstück kein Notleitungsre...

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