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Bayerischer VGH Beschluss vom 24.01.2011 - 12 C 10.2834

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Akteneinsicht in die Jugendamtsakten außerhalb des Verwaltungsverfahrens. Einsichtnahme durch die Mutter

 

Normenkette

SGB VIII § 65; SGB X § 25; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Regensburg (Beschluss vom 29.10.2010; Aktenzeichen 7 K 10.1030)

 

Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. Oktober 2010 wird der Klägerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … …, …, beigeordnet.

II. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Rz. 1

 Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgericht Regensburg vom 29. Oktober 2010 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ihr nicht abgeholfen (§ 148 Abs. 1 VwGO).

Rz. 2

 Die Beschwerde ist auch begründet.

Rz. 3

 Der Senat legt seiner Entscheidung im Beschwerdeverfahren die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde, wonach unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein rechtliches Interesse auf Akteneinsicht auch außerhalb eines Verwaltungsverfahrens immer dann zu bejahen sei, wenn durch den Inhalt der Akte das Recht auf Selbstbestimmung und personale Würde des Einsichtsuchenden berührt sei (BVerfG vom 9.1.2006 NJW 2006, 1116 = SozR 4-1300 § 25 Nr. 1 und vom 16.9.1998 NJW 1777). Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus die von der Klägerin vorgetragenen Gründe dahingehend bewertet, dass die von ihr vermuteten Angaben in den Akten, die sie einsehen will, ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht beträfen.

Rz. 4

 Folgerichtig hat das Verwaltungsgericht gleichwohl die Prozesskostenhilfe für die auf Akteneinsicht gerichtete Klage verneint, weil die Vorschrift des § 65 Achtes Buch Soz...

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