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Bayerischer VGH Beschluss vom 18.07.1991 - 17 P 91.1181, 17 P 91.1183, 17 P 91.1184

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretungsrecht Bayern. Antragstellung durch Beauftragten des Dienststellenleiters (bayerischer Landrat). Krankenpflegeschüler als Beschäftigte. Umfang der Unterrichtung des Personalrats in Einstellungsfällen Unbeachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung. Mitbestimmung bei der Einstellung von sieben Krankenpflegeschülern bzw. -schülerinnen. Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bayern – vom 25. Februar 1991

 

Leitsatz (amtlich)

1) Versagt der Personalrat seine Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme wegen unzureichender Information, so ist dies unbeachtlich, wenn die Information objektiv den Anforderungen genügte.

2) Versagt der Personalrat seine Zustimmung zur Einstellung deshalb, weil zu den bei der Auswahl unter den Bewerbern angewandten Auswahlrichtlinien das erforderliche Mitbestimmungsverfahren nicht durchgeführt worden sei, so ist die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich, wenn er nicht gleichzeitig in beachtlicher Weise rügt, die Auswahl beruhe auch inhaltlich auf einem Verstoß gegen die in Art. 75 Abs. 2 Nr. 1 BayPVG (= § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG) genannten Maßstäbe.

3) Die Zustimmungsverweigerung des Personalrats ist unbeachtlich, wenn die dafür angegebenen Gründe auf einen anderen als den tatsächlich gegebenen objektiven Sachverhalt gestützt sind, es sei denn, die tatsächlichen Gegebenheiten lassen objektiv verschiedene Deutungen zu und der Personalrat macht sich eine davon zu eigen.

 

Normenkette

BayPVG Art. 69 Abs. 2 S. 1; BPersVG § 68 Abs. 2 S. 1; BayPVG Art. 70 Abs. 2 Sätze 1, 3, 5; BPersVG § 69 Abs. 2 Sätze 1, 3, 5; BayPVG Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BPersVG § 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BayPVG Art. 75 Abs. 2 N...

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Personalvertretungsgesetz B... / Art. 69 Allgemeine Aufgaben; Informationsrecht; Teilnahme an Prüfungen
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