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Bayerischer VGH Beschluss vom 16.01.2008 - 14 C 07.1808

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzungsbeschluss. Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung. Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Kostenrechts. Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Juni 2007

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG findet im (verwaltungs-)gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nicht statt (wie die Rechtsprechung des 3., 4., 19. und 25. Senats des BayVGH; entgegen BGH vom 7.3.2007 NJW 2007, 2049)

 

Normenkette

VwGO §§ 162, 164; VV RVG Vorbemer. 3 Abs. 4 zu Teil 3; VV RVG Nr. 2300; VV RVG Nr. 3100

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Beschluss vom 20.06.2007; Aktenzeichen AN 9 M 07.439)

 

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Februar 2007 und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Juni 2007 werden abgeändert. Die den Klägern erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden auf insgesamt 1.361,49 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. Die Kläger begehrten mit ihrer am 20. März 2006 beim Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage die Aufhebung des Bescheids vom 24. Februar 2006, mit dem die Beklagte der Fa. E. GmbH die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine Spielothek erteilt hatte. Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. September 2006 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid auf und erlegte die Kosten des Verfahrens der Beklagten auf.

2. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Festsetzung der von der Beklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.361,38 Euro und brachte dabei u.a. eine Verfahrensgebühr (1,3-facher Satz aus 7.500 Euro) in H...

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