Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustellung einer Ausfertigung der Baugenehmigung an Nachbarn. Ersetzung der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. Wohnungseigentümergemeinschaft als Nachbar. Geltendmachung baurechtlicher Nachbarrechte durch Sondereigentümer. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verneint). Verschulden (bejaht)
Leitsatz (amtlich)
Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) zählen zu den Nachbarn im Sinn des Art. 66 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1 BayBO, wenn sie baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht geltend machen können, weil der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist.
Normenkette
BayBO Art. 66 Abs. 2 S. 4; VwGO §§ 60, 74 Abs. 1; WEG § 1 Abs. 2, § 13 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Ansbach (Entscheidung vom 14.11.2018; Aktenzeichen AN 9 K 17.2212) |
Tatbestand
I.
Rz. 1
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, wendet sich gegen die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung auf einem benachbarten Grundstück.
Rz. 2
Die Beigeladene beantragte am 29. Mai 2017 bei der Beklagten eine Nutzungsänderung ihres Wohnhauses in eine Einrichtung für eine schulische Mittagsbetreuung. An das Vorhabengrundstück grenzt südöstlich das Grundstück FlNr. …/12, Gemarkung E. an, auf dem sich sechs Mehrfamilienhäuser mit jeweils mehreren Eigentumswohnungen befinden, deren Eigentümer die Klägerin bilden. Die Beklagte erteilte die Baugenehmigung mit Bescheid vom 9. August 2017 und machte den verfügenden Teil der Genehmigung mit Rechtsbehelfsbelehrung und Hinweisen in ihrem Amtsblatt vom 23. August 2017 bekannt. Auf das Einwendungsschreiben des Klägerbevollmächtigten vom 14. August 2017 hin wurde – ausweislich eines handschriftlichen Aktenvermerks vom 29. August 2017 – einer Kanzleimitar...