Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückgewähr überzahlten tariflichen Vorruhestandsgeldes
Normenkette
VRG §§ 2, 10
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 04.12.1990; Aktenzeichen 3 Sa 1198/90) |
AG Oberhausen (Urteil vom 12.07.1990; Aktenzeichen 2 Ca 444/90) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 1990 – 3 Sa 1198/90 – aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 12. Juli 1990 – 2 Ca 444/90 – abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.963,72 DM nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 22. März 1990 zu zahlen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Pflaster-, Tief- und Straßenbauunternehmen. Der am 23. Februar 1927 geborene Beklagte war bei ihr zuletzt als Bilanzbuchhalter beschäftigt und trat zum 1. Juli 1985 in den Vorruhestand. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe vom 26. September 1984 (VRTV-Bau) anzuwenden. Dort ist unter anderem folgendes geregelt:
§ 8 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld erlischt mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von dem an der ausgeschiedene Arbeitnehmer Altersruhegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder eine andere der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 2 VRG genannten Leistung beanspruchen kann, spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. Stirbt der ausgeschiedene Arbeitnehmer, so erlischt der Anspruch mit Ablauf des Sterbemonats.
(2) Der ausgeschiedene Arbeitnehmer hat frühestmöglich den Antrag auf Umwandlung in bzw. auf Altersruhegeld oder auf andere der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 2 VRG genannten Leistungen zu stellen.
§ 9 Mitwirkungs- und Erstattungspflicht des Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitnehmer hat, auch nach seinem Ausscheiden, Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die seinen Anspruch auf Vorruhestandsgeld berühren, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer den frühestmöglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen, von dem an er Altersruhegeld beanspruchen kann.
(2) Der ausgeschiedene Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber zu Unrecht empfangenes Vorruhestandsgeld zurückzuzahlen. In den Fällen des § 10 Abs. 2 VRG vermindert sich die Rückzahlungspflicht um die vom ausgeschiedenen Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Arbeit ersetzten oder zu ersetzenden Zuschüsse.
Bei Eintritt in den Vorruhestand ist der Beklagte um 40 v. H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen. Auf sein Betreiben ist ihm mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 11. November 1985 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. rückwirkend ab dem 30. Juli 1984 zuerkannt worden. Spätere Bescheide vom 10. Juni 1986 und 1. Februar 1988 legten die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit auf 70 v. H. bzw. 80 v. H. fest. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gewährte dem Beklagten antragsgemäß ab 1. März 1989 vorgezogenes Altersruhegeld. Der Beklagte machte von dieser Rentenbewilligung der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK) Anzeige. Die ZVK wies danach die Klägerin darauf hin, daß der Beklagte zu Unrecht Vorruhestandsgelder empfangen habe. Als anerkannter Schwerbehinderter habe er flexibles Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. März 1987 beanspruchen können. Außerdem machte die ZVK gegenüber der Klägerin eine Erstattungsforderung über 75.667,65 DM nebst Zinsen geltend.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 1989 hat die Klägerin den Beklagten aufgefordert, die in der Zeit vom 1. März 1987 bis 1. November 1988 zu Unrecht bezogenen Vorruhestandsbezüge zurückzuzahlen. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 19. Dezember 1989 ab. Nachdem der Beklagte gegen einen hierzu ergangenen Mahnbescheid am 23. März 1989 Widerspruch eingelegt hatte, hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht beantragt.
den Beklagten zu verurteilen, an sie 75.667,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem Tage der Zustellung des Mahnbescheides aus dem sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat dagegen Berufung eingelegt und hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sie von den Ansprüchen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK) gemäß Aufforderungsschreiben vom 11. Dezember 1989 in Höhe von 75.667,65 DM freizustellen. Die Klägerin hat ferner ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten den Streit verkündet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Verfahrensziel fort. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten dem Grunde nach ein tariflicher Rückzahlungsanspruch nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 8 VRTV-Bau zu. Dieser Anspruch ist nicht verfallen. Die Höhe der Rückzahlungsforderung ist nach dem Vorbringen des Beklagten streitig, soweit sie 56.963,72 DM überschreitet. Die vorinstanzlichen Entscheidungen waren in diesem Umfang zugunsten der Klägerin abzuändern. Da Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu dem streitigen, 56.963,72 DM übersteigenden Betrag fehlen, ist eine abschließende eigene Sachentscheidung des Senats hierzu nicht möglich. Insoweit war die Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht erforderlich.
1. Das Landesarbeitsgericht hat den Prozeßvortrag der Parteien als arbeitsvertragliche Vereinbarung gewürdigt, auf das Arbeitsverhältnis die Ausschlußfrist des § 13 des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin vom 12. Juni 1978 in der Fassung vom 29. April 1988 (RTV Ang) anzuwenden. Es hat angenommen, die übereinstimmende Auffassung der Parteien zur Geltung der Ausschlußfrist nach § 16 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 29. April 1988 (BRTV) sei als Vereinbarung der wortgleichen Bestimmung des § 13 RTV Ang auszulegen. Die Ausschlußfrist des § 13 RTV Ang erfasse sowohl Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vorruhestandsbezüge als auch die Ansprüche des Arbeitgebers gegen den ausgeschiedenen Arbeitnehmer, überzahlte Vorruhestandsbezüge zurückzuzahlen. Der tariflich aus § 9 Abs. 2 Satz 1 VRTV-Bau begründete Rückzahlungsanspruch knüpfe ebenso wie der Anspruch auf Vorruhestandsgeld an das (frühere) Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber an. Tarifliche Ausschlußfristen erstreckten sich zwar im Zweifel nicht auf die in der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründeten Ansprüche. Nach dem weitgefaßten Wortlaut von § 13 RTV Ang sei es aber das Ziel der tariflichen Ausschlußfrist, möglichst alle mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehenden Ansprüche schnell abzuwickeln, wann immer sie fällig werden. Deshalb sei auf den tariflichen Rückzahlungsanspruch aus § 9 Abs. 2 Satz 1 VRTV-Bau die tarifliche Ausschlußfrist des § 13 Abs. 1 RTV Ang anzuwenden. Diese Ausschlußfrist habe die Klägerin nicht gewahrt. Selbst wenn sie ihre Ansprüche mit Schreiben vom 15. Dezember 1989 fristgerecht binnen zwei Monaten geltend gemacht habe, sei – nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 19. Dezember 1989 den Anspruch abgelehnt habe – die Zweimonatsfrist nach § 13 Abs. 2 RTV Ang zur gerichtlichen Geltendmachung der Rückzahlungsforderung nicht eingehalten worden. Der Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht empfangenen Vorruhestandsgeldes sei somit verfallen. Gleiches gelte für den in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag, die Klägerin von den Ansprüchen der ZVK freizustellen, da auch der Freistellungsanspruch in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis der Parteien stehe.
2. Der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden. Der tarifliche Rückzahlungsanspruch auf zu Unrecht empfangene Vorruhestandsbezüge unterliegt nicht der tariflichen Ausschlußfrist des § 13 RTV Ang.
a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von einem tarifvertraglichen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 9 Abs. 2 Satz 1 VRTV-Bau ausgegangen. Der Beklagte hat in der Zeit vom 1. März 1987 bis zum 31. Oktober 1988 zu Unrecht Vorruhestandsgeld erhalten.
Nach § 8 Abs. 1 VRTV-Bau erlischt der Anspruch auf Vorruhestandsgeld mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von dem an der ausgeschiedene Arbeitnehmer Altersruhegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder eine andere der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 2 VRG genannten Leistungen beanspruchen kann. Nach § 8 Abs. 2 VRTV-Bau ist der ausgeschiedene Arbeitnehmer verpflichtet, zum frühestmöglichen Zeitpunkt die dafür notwendigen Anträge zu stellen.
Als anerkannter Schwerbehinderter hätte der Beklagte, der im Februar 1987 das 60. Lebensjahr vollendet hat, bereits ab März 1987 das flexible Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen können (§ 25 Abs. 1 AVG = § 37 SGB VI). Das ihm die dafür vorausgesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. erst nach Eintritt in den Vorruhestand im November 1985 rückwirkend zuerkannt worden ist, hat keine Bedeutung. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VRTV-Bau hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber, auch nach seinem Ausscheiden, Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die seinen Anspruch auf Vorruhestandsgeld berühren, unverzüglich mitzuteilen. Der für allgemeinverbindlich erklärte VRTV-Bau ist am 1. Oktober 1984, also neun Monate vor dem Wechsel des Beklagten in den Vorruhestand, in Kraft getreten. Dem Beklagten als Bilanzbuchhalter hätten deshalb die Vorschriften der § 8 und § 9 VRTV-Bau bekannt sein müssen. Außerdem hat sich der Beklagte am 23. Januar 1985 in einem von ihm unterschriebenen Wartezeitennachweis für Vorruhestandsgeld verpflichtet, die nachträgliche Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen und zu Unrecht empfangenes Vorruhestandsgeld an den Arbeitgeber zurückzuzahlen. Dieser Pflicht konnte der Beklagte nicht dadurch genügen, daß er der Klägerin die Lohnsteuerkarte 1986 vorgelegt haben will, auf der ein Freibetrag eingetragen gewesen sei. Der Beklagte verkennt, daß der Grund für solch einen Eintrag sich aus der Lohnsteuerkarte nicht ergibt. Die Klägerin konnte daraus nicht erkennen, daß der Beklagte nunmehr Schwerbehinderter geworden war. Soweit der Beklagte ferner behauptet, die Klägerin sei von ihm auf seine Schwerbehinderung hingewiesen worden, hat er sein Vorbringen nach Bestreiten der Klägerin nicht unter Beweisantritt substantiiert.
b) Der tarifvertragliche Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist nicht verfallen. Der Annahme des Landesarbeitsgerichts, es sei arbeitsvertraglich vereinbart worden, die Ausschlußfrist des § 13 RTV Ang auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden, folgt der Senat nicht. Tatsächliche Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden wäre (§ 561 Abs. 2 ZPO), hat das Landesarbeitsgericht hierzu nicht getroffen. Der Schluß des Landesarbeitsgerichts aus dem Vorbringen der Parteien zu § 16 BRTV, die Ausschlußfrist des § 13 RTV Ang sei auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden, ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat übersehen, daß der RTV Ang im Unterschied zum BRTV nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden ist (§ 5 TVG). Die Parteien haben bei ihrem Vortrag zur allgemeinverbindlichen Ausschlußfrist in § 16 BRTV verkannt, daß der Beklagte als Angestellter dem auf Arbeiter beschränkten persönlichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten BRTV nicht unterfällt. Eine unmittelbare Anwendung des RTV Ang käme deshalb nur bei Tarifbindung des Beklagten (§ 3 Abs. 1 TVG) in Betracht. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Feststellungen, die eine ausdrückliche oder stillschweigende arbeitsvertragliche Vereinbarung der in § 13 RTV Ang bestimmten zweistufigen tariflichen Ausschlußfrist für das Arbeitsverhältnis der Parteien begründen könnten, fehlen. Der Senat hat deshalb nicht zu entscheiden, ob ein Rückzahlungsanspruch auf überzahltes Vorruhestandsgeld überhaupt einer tariflichen Ausschlußfrist unterliegen kann.
c) Der Beklagte kann sich gegenüber dem Rückzahlungsanspruch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VRTV-Bau auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht berufen. § 9 Abs. 2 VRTV-Bau legt einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer bei Überzahlung von Vorruhestandsbezügen ohne Rücksicht darauf fest, ob die Klägerin ent- oder der Beklagte bereichert ist. Einen Rückgriff auf gesetzliches Bereicherungsrecht ist neben einem vertraglichen Anspruch auf Rückgewährung nicht möglich (vgl. Senatsurteil vom 25. August 1992 – 9 AZR 416/90 – zur Veröffentlichung bestimmt; BAGE 15, 270, 272 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Lohnrückzahlung). Es kommt auch nicht darauf an, ob die ZVK ihren Erstattungsanspruch gegen die Klägerin weiterverfolgt. Der tarifvertragliche Rückzahlungsanspruch nach § 9 Abs. 2 VRTV-Bau ist ohne weitere Voraussetzungen gegeben. Das Rechtsverhältnis von Klägerin und Beklagten wird von der Ernsthaftigkeit und Durchsetzbarkeit der Rückerstattungsforderung der ZVK gegen die Klägerin nicht beeinflußt. Die entgegenstehende Rechtsprechung zu Steuererstattungsforderungen ist hier nicht anzuwenden, denn Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften gegenüber der ZVK nicht als Gesamtschuldner (vgl. dazu BAG Urteile vom 1. Dezember 1967 – 3 AZR 459/66 – und 20. März 1984 – 3 AZR 124/82 – AP Nr. 17, 22 zu § 670 BGB).
3. Eine abschließende Entscheidung durch den Senat kann ergehen, soweit die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Nach dem Vorbringen des Beklagten ist noch zu klären, ob die 56.963,72 DM übersteigende Forderung der Klägerin aufgrund seiner Einwände (ZVK-Rente, Betriebsrente, Arbeitgeberanteil gesetzliche Krankenversicherung) begründet ist. Da vom Landesarbeitsgericht von seinem Rechts Standpunkt aus hierzu noch keine Feststellungen zu treffen waren und eine rechtliche Prüfung zu den Einwänden noch nicht stattgefunden hat, ist eine abschließende Entscheidung für den der Höhe nach streitigen Teil nicht möglich. Der Senat hat deshalb in Höhe des unstreitigen Teils 56.963,72 DM abschließend durcherkannt und im übrigen die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
4. Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus § 291, § 288 Abs. 1 BGB, § 696 Abs. 3 ZPO.
Unterschriften
Dr. Leinemann, Dörner, Dr. Lipke, Dr. Engelmann, Roeder
Fundstellen