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BAG Urteil vom 18.12.1980 - 2 AZR 934/78

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Leitsatz (redaktionell)

1. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Arbeitnehmers einem Arzt als Dritten entsprechend BGB § 317 verbindlich überlassen wird, so bedeutet dies einen schwerwiegenden mittelbaren Eingriff in den unabdingbaren Schutz des Kündigungsschutzgesetzes. Damit wird ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung verbindlich festgestellt, weil die Arbeitsgerichte dann die ärztliche Feststellung entsprechend BGB § 319 Abs 1 Satz 2 nur noch darauf überprüfen können, ob das Gutachten nach den Regeln der ärztlichen Kunst erstellt und nicht offenbar unrichtig ist.

2. Es bestehen deshalb erhebliche Bedenken, ob eine solche tarifliche Regelung zulässig ist. In jedem Falle muß aber der Wille der Tarifvertragsparteien, in solchem Umfang in den gesetzlichen Kündigungsschutz einzugreifen, aus der tariflichen Regelung eindeutig hervorgehen. Es gelten hier dieselben strengen Auslegungsmaßstäbe wie bei der Abänderung zwingender Gesetzesregelungen aufgrund des tariflichen Vorrangprinzips (vgl BAG 1966-04-21 5 AZR 510/65 = AP Nr 3 zu § 7 BUrlG; BAG 1967-08-10 5 AZR 81/67 = AP Nr 9 zu § 13 BUrlG).

3. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die Vorschrift des § 30 Abs 12 Satz 1 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn, daß die Dienstunfähigkeit des Arbeiters im Zweifel der zuständige Bahnarzt feststellt, nicht im Sinne einer verbindlichen Feststellung gemäß BGB § 317 ausgelegt werden (Abweichung vom Urteil des Vierten Senats BAG 1979-01-31 4 AZR 378/77 = BAGE 31, 283 = AP Nr 2 zu § 1 TVG Tarifverträge Bundesbahn).

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.06.1978; Aktenzeichen 2 Sa 97/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438267

BAGE 34, 365-383 (LT1-3)

BAGE, 365

BB 1982, 435-437 (LT1-3)

DB 1982, 179-182 (LT1-3)

NJW 1982, 713

ZfSH 1982, 21-23 (LT1-3)

AP § 1 TVG Tarifverträge Bundesbahn (LT1-3), Nr 4

AR-Blattei, Bundesbahn Entsch 13 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 1000 Nr 159 (T)

AR-Blattei, ES 560 Nr 13 (LT1-3)

AR-Blattei, Krankheit des Arbeitnehmers Entsch 159 (T)

EzA § 4 TVG Bundesbahn, Nr 3 (LT1-3)

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