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BAG Urteil vom 10.08.1967 - 5 AZR 81/67

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Leitsatz (redaktionell)

1. Vom Bundesurlaubsgesetz zuungunsten des Arbeitnehmers abweichende tarifliche Bestimmungen sind nur rechtswirksam, wenn der abweichende Wille der Tarifvertragsparteien aus der tariflichen Regelung eindeutig hervorgeht (Bestätigung von BAG 1966-04-21 5 AZR 510/65 = AP Nr 3 zu § 7 BUrlG).

2. § 13 Nr 3 des Tarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe Fassung: 1965-01-01 schließt nicht in eindeutiger Weise den Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilurlaub vor erfüllter Wartezeit gemäß BUrlG § 5 Abs 1 Nr b aus.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 20.12.1966; Aktenzeichen 5 Sa 380/66)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440462

BB 1967, 1208

AP § 13 BUrlG, Nr 9

AR-Blattei, ES 1640 Nr 154

AR-Blattei, Urlaub Entsch 154

ArbuR 1967, 315

EzA § 13 BUrlG, Nr 5

PraktArbR BUrlG §§ 4-6, Nr 70

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