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BAG Urteil vom 09.11.1972 - 5 AZR 224/72

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Leitsatz (redaktionell)

Werden zu einem bestimmten Zeitpunkt die Gehälter der tariflichen und der außertariflichen Angestellten allgemein erhöht, so darf ein außertariflicher Angestellter jedenfalls nicht insoweit von Gehaltserhöhungen ausgenommen werden, als in den individuell unterschiedlichen Anhebungen für diesen Personenkreis wegen der Steigerung des Lohn- und Preisniveaus auch ein "Grundbetrag" enthalten ist (im Anschluß an BAG 1959-04-25 2 AZR 363/58 = AP Nr 15 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG 1962-05-04 1 AZR 250/61 = BAGE 13, 103 = AP Nr 32 zu § 242 BGB Gleichbehandlung (Ziffer 3 der Gründe)).

 

Normenkette

BGB §§ 242, 611-612

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.02.1972; Aktenzeichen 8 Sa 434/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439890

BB 1973, 245

DB 1973, 432

BetrR 1973, 58

ARST 1973, 51

SAE 1974, 87

WM IV 1973, 437

AP § 242 BGB Gleichbehandlung, Nr 36

AR-Blattei, ES 800 Nr 35

AR-Blattei, Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis Entsch 35

EzA § 242 BGB Gleichbehandlung, Nr 1

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