Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhegehaltsfähigkeit von Arbeitnehmererfindervergütung
Leitsatz (redaktionell)
Bestimmt eine Versorgungsordnung, daß für die Berechnung der Betriebsrenten das "Bruttoarbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 160 RVO)" maßgebend sein soll, so bedeutet das im Zweifel, daß auch Arbeitnehmererfindervergütung zu berücksichtigen ist.
Normenkette
ArEV § 4; RVO § 160; BetrAVG § 2; ArbnErfV § 2; ArbnErfV § 1; ArEV 1977 § 4; SGB IV Art. 2 § 1, Art. 1 §§ 14, 17, Art. 2 § 21
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 29.07.1983; Aktenzeichen 6 Sa 82/83) |
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 11.11.1982; Aktenzeichen 5 Ca 117/82) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob bei der Ermittlung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft des Klägers die Arbeitnehmererfindervergütung mitzurechnen ist, die der Kläger während des für die Berechnung der Rente maßgebenden Zeitraums erhielt.
Der am 27. März 1921 geborene Kläger war von 1963 bis 30. September 1981 als technischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Er hat nach der Versorgungsordnung der Beklagten vom 1. Oktober 1974 eine unverfallbare Anwartschaft auf Zahlung einer Betriebsrente erworben. Nach § 5 Abs. 1 der Versorgungsordnung gilt als ruhegehaltsfähiges Einkommen der monatliche Durchschnitt des Bruttoarbeitseinkommens, das der Mitarbeiter in den letzten fünf Dienstjahren vor seinem Ausscheiden bzw. vor Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen hat. § 5 Abs. 2 der Versorgungsordnung lautet:
"Bei der Ermittlung des Bruttoarbeitseinkom-
mens ist grundsätzlich vom Bruttoarbeitsent-
gelt im Sinne der gesetzlichen Rentenversi-
cherung (§ 160 RVO) auszugehen, wobei die
Beschränkung auf die Beitragsbemessungsgren-
ze entfällt."
Von Oktober 1976 bis März 1981 bezog der Kläger Arbeitnehmererfindervergütung in Höhe von 19.531,88 DM. Darin war eine Schadenersatzleistung von 8.000,-- DM enthalten. Diese stand dem Kläger für eine Erfindung zu, die er bereits im Jahr 1967 angemeldet hatte, die aber die Beklagte verspätet freigegeben hatte.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 1981 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine unverfallbare Versorgungsanwartschaft betrage 458,85 DM monatlich. Bei der Berechnung hatte sie den Betrag von 19.531,88 DM unberücksichtigt gelassen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Höhe seiner Anwartschaft sei unter Berücksichtigung dieses Betrags zu berechnen. Das ergebe eine Betriebsrente von 495,82 DM monatlich. Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß seine unverfallbare An-
wartschaft auf eine Altersversorgung statt
monatlich 458,85 DM monatlich 495,82 DM
betrage.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Arbeitnehmererfindervergütung sei kein ruhegehaltsfähiges Einkommen im Sinne der Versorgungsordnung. Durch sie würden Leistungen abgegolten, die über die vertraglich geschuldete Arbeit hinausgingen. Die Rechtsprechung sehe Arbeitnehmererfindervergütung auch in anderem Zusammenhang, z. B. bei Anwendung der Verjährungsbestimmungen, nicht als Lohn oder Gehalt an. Keinesfalls könnten die 8.000,-- DM rentenerhöhend wirken, die der Kläger als Schadenersatz erhalten hat.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Betrag von 19.531,88 DM, den der Kläger zwischen Oktober 1976 und März 1981 bezogen hat, der Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft (§§ 1, 2 BetrAVG) zugrunde zu legen ist.
I. Die Arbeitnehmererfindervergütung, die der Kläger während der letzten fünf Dienstjahre, dem in § 5 Abs. 1 der Versorgungsordnung vorgesehenen Bezugszeitraum, erhalten hat, ist nach § 5 Abs. 2 der Versorgungsordnung ruhegeldfähig. Nach dieser Bestimmung ist bei der Ermittlung des Bruttoarbeitseinkommens grundsätzlich vom Bruttoarbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung auszugehen. Nach § 160 Abs. 1 RVO, der nach Art. II § 1 Nr. 1 Buchst. a in Verb. mit Art. II § 21 Abs. 1 SGB IV am 1. Juli 1977 außer Kraft getreten ist, fielen unter den Begriff des Entgelts neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach- und andere Bezüge, die der Versicherte - wenn auch nur gewohnheitsmäßig - statt des Gehalts oder Lohns oder neben diesem von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhielt.
Bereits aus der wörtlichen Auslegung des Gesetzes ergibt sich, daß die Arbeitnehmererfindervergütung unter den Entgeltbegriff der gesetzlichen Rentenversicherung fiel. Entweder war sie "Lohn" oder sie wurde "neben" dem Lohn vom Arbeitgeber gewährt. Auf die Frage, ob sie auch im Sinne der Verjährungsbestimmungen des BGB (vgl. BGH Urteile vom 23. Juni 1977 - X ZR 6/75 - und vom 25. November 1980 - X ZR 12/80 -, AP Nr. 3 und 5 zu § 9 ArbNErfG) oder im Sinne tariflicher Ausschlußfristen (vgl. BAG Urteil vom 21. Juni 1979 - 3 AZR 855/78 -, AP Nr. 4 zu § 9 ArbNErfG) als Lohn anzusehen ist, kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß die Beklagte in ihrer Versorgungsordnung die umfassende Definition des § 160 RVO in Bezug genommen und dadurch die Arbeitnehmererfindervergütung in die Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente einbezogen hat.
Dieses Ergebnis wird, worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, durch die beitragsrechtliche Handhabung bestätigt. Die Arbeitnehmererfindervergütung unterlag ebenso wie das übrige Entgelt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergab sich aus dem Gemeinsamen Erlaß des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers vom 10. September 1944 (AN 1944, II, 281). Er bestimmte in Abschnitt 1 Satz 1, daß "die Beiträge zur Sozialversicherung grundsätzlich von dem Betrag zu berechnen sind, der für die Berechnung der Lohnsteuer maßgebend ist". Diese Regelung besaß Rechtssatzcharakter und wurde durch die Rechtsentwicklung der Nachkriegszeit nicht gegenstandslos (vgl. Hauck/Haines, SGB IV 1, K § 14 Anm. 2). Sie galt bis zu ihrer Aufhebung durch Art. II § 21 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV fort und bewirkte in Verbindung mit der Verordnung über die steuerliche Behandlung der Vergütung für Arbeitnehmererfindungen vom 6. Juni 1951 (BGBl I, 388) die Beitragspflichtigkeit der Arbeitnehmererfindervergütungen. Nach § 1 der Verordnung findet im Falle der Zahlung von Arbeitnehmererfindervergütung der Steuerabzug vom Arbeitslohn statt. Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung ist die Lohnsteuer von den gesamten Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen nach den Anordnungen zu berechnen, die für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge bei einer Aufteilung auf ein volles Jahr getroffen sind.
An dieser Rechtslage hat sich durch die Neuregelung des Begriffs des Arbeitsentgelts in Art. I § 14 SGB IV nichts geändert. Nach Absatz 1 der Bestimmung sind Arbeitsentgelt die laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der Begriff der Einnahmen und damit auch des Arbeitsentgelts erfaßt somit alle Vorteile, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung stehen. Er geht über den bisherigen Entgeltbegriff hinaus, da die Steuerfreiheit von Bezügen (im Gegensatz zum bisherigen Recht) unberücksichtigt bleibt. Allerdings ist die Bundesregierung nach Art. I § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Aber in der aufgrund dieser Ermächtigung erlassenen Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (Arbeitsentgeltverordnung 1977 - ArEV -) vom 6. Juli 1977 (BGBl I, 1208), deren Geltungsdauer mehrfach bis über das Ende des hier maßgebenden Bemessungszeitraums hinaus verlängert wurde (vgl. BGBl I, 1979, 104; 1980, 2244; 1981, 1379), ist die Arbeitnehmererfindervergütung nicht aus dem Begriff des Arbeitsentgelts ausgenommen worden.
II. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Vereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat vom 1. Februar 1982, die davon ausgeht, daß für die Ermittlung des ruhegehaltsfähigen Arbeitseinkommens an Arbeitnehmererfindervergütungen nicht gedacht war, dem Klageanspruch nicht entgegensteht. Diese Vereinbarung hat nur klarstellende Wirkung für die Zukunft. Eine Regelung zum Nachteil des Klägers, der in diesem Zeitpunkt bereits ausgeschieden war, enthält sie nicht.
Richtig ist auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, daß durch die Nichtberücksichtigung der Arbeitnehmererfindervergütung in anderen Ruhestandsfällen keine betriebliche Übung begründet wurde, die der Kläger gegen sich gelten lassen müßte. Durch betriebliche Übung werden vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen begründet (BAG 39, 271 = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). Den Verlust eines arbeitsvertraglichen Anspruchs kann eine abweichende betriebliche Übung allein nicht bewirken.
III. Auch der Teilbetrag in Höhe von 8.000,-- DM, der als Schadenersatz für die verspätete Freigabe einer im Jahr 1967 vom Kläger angemeldeten Erfindung gezahlt wurde, gehört zur Bemessungsgrundlage der Betriebsrente.
Der Kläger hat diesen Teilbetrag im Februar 1977 und damit innerhalb der für die Berechnung der Rente maßgebenden Bezugsperiode erhalten. Nach § 160 Abs. 3 RVO wurden für die Berechnung der Beiträge einmalige Zuwendungen, die als Entgelt anzusehen waren, in dem Zeitabschnitt berücksichtigt, in dem sie gewährt wurden. Diese Regelung hat die Bundesregierung in § 4 der Arbeitsentgeltverordnung 1977 übernommen.
Unerheblich ist, daß die Beklagte dem Kläger den Teilbetrag als Schadenersatz schuldete. Dies schließt nicht aus, daß es sich um Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelte. Entscheidend ist, daß der Betrag, ebenso wie die Arbeitnehmererfindervergütungen selbst, aus der Sicht des Klägers die Gegenleistung für die von ihm angemeldete Erfindung darstellte. Diese konnte der Kläger infolge der verspäteten Freigabe nicht nutzen. Die 8.000,-- DM wurden dem Kläger somit während der fünfjährigen Bezugsperiode "neben" dem Gehalt im Sinne des § 160 Abs. 1 RVO gezahlt und von ihm "im Zusammenhang mit der Beschäftigung" im Sinne des Art. I § 14 SGB IV "erzielt".
Dr. Dieterich Griebeling Dr. Peifer
Dr. Bermel Falkenstein
Fundstellen
Haufe-Index 438606 |
BB 1986, 1228-1228 (LT1) |
DB 1986, 1930-1931 (LT1) |
BetrAV 1986, 183-184 (LT1) |
RdA 1986, 132 |
AP § 2 BetrAVG (LT1), Nr 10 |
AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung Entsch 163 (LT1) |
AR-Blattei, ES 460 Nr 163 (LT1) |
EzA § 2 BetrAVG, Nr 7 |