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Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung [bis 31.12.2006]

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[Vorspann]

Auf Grund des § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) und – in Verbindung mit dieser Vorschrift – auf Grund des § 173 a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), der durch Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, sowie des § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1 [Lohnsteuerfreie Einnahmen zu Löhnen und Gehältern]

1Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts Abweichendes ergibt. 2Dies gilt nicht für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt.

[1] § 1 geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006). Anzuwenden ab 01.07.2006.

§ 2 [Nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuwendungen, Beihilfen u. a.]

 

(1) 1Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

 

1.

sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,

 

2.

Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,

 

3.

Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt,

soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und er die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften der §§ 39b, 39c oder 39d des Einkommensteuergesetzes erhebt. 2Die in Satz 1 Nr. 3 genannten Beiträge und Zuwendungen sind bis zur Höhe von 2,5 vom Hundert des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts d...

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