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BAG Urteil vom 04.02.1976 - 5 AZR 83/75

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Leitsatz (redaktionell)

1. Werden durch eine vertragliche Einheitsregelung die Arbeitsentgelte der Arbeitnehmer eines Betriebes rückwirkend erhöht, so dürfen Arbeitnehmer, die im Rückwirkungszeitraum in dem Betrieb gearbeitet haben, nicht nur deshalb ausgenommen werden, weil sie vor dem Wirksamwerden der Regelung aus den Diensten des Arbeitgebers ausgeschieden sind.

2. Ob in einem Tarifvertrag eine entsprechende Regelung getroffen werden kann, bleibt offen.

 

Normenkette

GG Art. 3; BGB §§ 242, 611, 305; TVG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 16.01.1975; Aktenzeichen 3 Sa 1023/74)

ArbG Hagen (Westfalen) (Entscheidung vom 17.10.1974; Aktenzeichen 2 Ca 918/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440467

BAGE 28, 14-21 (LT1-2)

BAGE, 14

BB 1976, 744 (LT1-2)

DB 1976, 1111-1112 (LT1-2)

NJW 1976, 1551

NJW 1976, 1551-1552 (LT1-2)

BetrR 1976, 308-310 (LT1-2)

WM IV 1976, 1236-1238 (LT1-2)

AP § 242 BGB Gleichbehandlung (LT1-2), Nr 40

AR-Blattei, ES 960 Nr 9 (LT1-2)

AR-Blattei, Kirchenbedienstete Entsch 9 (LT1-2)

EzA § 242 BGB Gleichbehandlung, Nr 10

MDR 1976, 698 (LT1-2)

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