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BAG Beschluss vom 22.02.1983 - 1 ABR 27/81

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsanspruch des Betriebsrates

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bedingen organisatorische oder technische Gründe, daß Arbeitnehmer in einem Rechenzentrum über das Schichtende hinaus arbeiten, so ist diese Mehrarbeit mitbestimmungspflichtig auch dann, wenn jeweils nur ein Arbeitnehmer länger arbeiten muß. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entfällt nicht deswegen, weil die Arbeitnehmer im Rechenzentrum aus eigener Entschließung "freiwillig" länger arbeiten.

2. Das Betriebsverfassungsgesetz kennt keinen allgemeinen Anspruch des Betriebsrates gegen den Arbeitgeber, daß dieser Handlungen unterläßt, die gegen Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte des Betriebsrates verstoßen. Erst wenn ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz vorliegt, kann der Betriebsrat nach § 23 Abs 3 BetrVG die Unterlassung solcher mitbestimmungswidriger Handlungen des Arbeitgebers verlangen.

 

Orientierungssatz

Die eingelegte Verfassungsbeschwerde - 1 BvR 1217/83 - wurde am 6.1.1986 zurückgenommen.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 03.02.1981; Aktenzeichen 3 TaBV 2/80)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 10.09.1980; Aktenzeichen 38 BV 3/80)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436802

BAGE 42, 11-26 (LT1-2)

BAGE, 11

BB 1983, 1724-1726 (LT1-2)

DB 1983, 1926-1930 (LT1-2)

NJW 1984, 196-198 (LT1-2)

AuB 1985, 95-95 (T)

BetrR 1983, 711-721 (LT1-2)

ARST 1983, 163-164 (LT2)

BlStSozArbR 1983, 341-341 (T)

BlStSozArbR 1983, 374-375 (T)

JR 1984, 220

RdA 1983, 319-323 (LT1-2)

SAE 1984, 182-187 (LT1-2)

AP § 23 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 2

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XII Entsch 119 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 160.12 Nr 119 (LT1-2)

EzA § 23 BetrVG 1972, Nr 9 (LT1-2)

JuS 1984, 149-150 (LT1-2)

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