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BAG Beschluss vom 20.09.1993 - 9 AZN 400/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Divergenzbeschwerde. verspätete Urteilsabsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Überschreitung der fünfmonatigen Frist zur vollständigen Niederlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen durch das Landesarbeitsgericht rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

 

Normenkette

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 18.01.1993; Aktenzeichen 4 Sa 1150/92)

ArbG Osnabrück (Urteil vom 30.06.1992; Aktenzeichen 2 Ca 148/92)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Schlußurteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. Januar 1993 – 4 Sa 1150/92 – wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I. Der Kläger war seit dem 1. September 1986 bei der Gemeinschuldnerin als Leiter der Verkaufsabteilung beschäftigt. Am 12. Februar 1992 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte zu 1) wurde zum Konkursverwalter bestellt.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Beklagten zu 1) verurteilt, dem Kläger Buchauszüge zu erteilen und prüfungsfähige Belege unter Mitteilung der Umsätze vorzulegen über sämtliche von dem Kläger erzielten Umsätze der Firma … L… GmbH in der Zeit vom 1. April 1989 bis zur Konkurseröffnung am 12. Februar 1992 sowie in Abwicklung der Firmengeschäfte darüber hinaus bis zum 16. Februar 1992.

Mit seiner am 21. Juli 1993 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen und am 1. September 1993 begründeten Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich der Beklagte zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 18. Januar 1993 verkündeten und erst am 1. Juli 1993 zugestellten Schlußurteil des Landesarbeitsgerichts.

 

Entscheidungsgründe

II. Die fristgerecht gem. § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG eingelegte und innerhalb der Notfrist des § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG begründete Beschwerde ist nicht in der in § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG gesetzlich vorgesehenen Weise begründet worden.

1. Nach § 72a Abs. 1 ArbGG kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbständig durch Beschwerde angefochten werden, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder ein Fall der Divergenz i. S. des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vorliegt. Der Beschwerdeführer hat weder die Voraussetzungen der Grundsatz- noch der Divergenzbeschwerde dargelegt.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz dient dazu, die Rechtseinheit zu wahren. Es gehört daher in jedem Fall zur Darlegung des Zulassungsgrundes, daß das anzufechtende Urteil einen allgemeinen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat und daß dieser von einem in einer divergenzfähigen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht. Dagegen reicht die fehlerhafte oder unterlassene Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte zur Begründung einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 4. August 1981 (– 3 AZN 107/81 – AP Nr. 9 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz) die Anforderungen nicht gelockert. Die Gleichstellung einer scheinbar nur fallbezogenen Formulierung des Landesarbeitsgerichts mit einem abstrakten Rechtssatz ist nur dann geboten, wenn sich der Rechtssatz, auf dem das anzufechtende Urteil beruht, aus seiner Begründung zwingend ergibt ( BAG Beschluß vom 22. Februar 1983 – 1 ABN 33/82 – AP Nr. 13 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Aus dem Umstand, daß das Landesarbeitsgericht das am 18. Januar 1993 verkündete Schlußurteil erst nach Ablauf von mehr als fünf Monaten in vollständiger Form den Parteien zugestellt hat, folgert die Beschwerde, daß das Landesarbeitsgericht einen von dem Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92 – abweichenden abstrakten Rechtssatz aufstellen wollte. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts enthält zu der Frage, bis wann Tatbestand und Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden müssen, keine Ausführungen.

b) Soweit die Beschwerde geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe den Rechtsgrundsatz aufgestellt, daß ein Arbeitnehmer im Falle des Betriebsübergangs uneingeschränkt Auskunfts- und Buchauszüge gegenüber dem Konkursverwalter erheben könne, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, findet sich für den von ihm formulierten abstrakten Rechtssatz kein Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer verkennt auch hier die Unterscheidung zwischen Divergenz und möglicher fehlerhafter Rechtsanwendung.

c) Soweit der Beschwerdeführer den abstrakten Rechtssatz formuliert hat, das Landesarbeitsgericht habe seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde gelegt, auch unabhängig von Fragen der Fälligkeit etwaiger Provisionsansprüche bestehe eine Auskunftspflicht, hatte er ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen derartigen Rechtssatz in den Entscheidungsgründen des Landesarbeitsgerichts nennen können.

3. Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensverstoß des Landesarbeitsgerichts kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. In § 72a ArbGG sind abschließend die Gründe aufgezählt, aufgrund deren eine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg haben kann. Dies zeigt auch der Vergleich zu anderen Verfahrensordnungen. Sowohl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 132 VwGO) als auch im Verfahren vor den Sozialgerichten (§§ 160, 160a SGG) und den Finanzgerichten (§ 115 Abs. 2, Abs. 3 FGO) ist ausdrücklich gesetzlich geregelt, daß die Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensverstöße gestützt werden kann. Der Gesetzgeber hat offensichtlich nach den einzelnen Verfahrensordnungen differenziert. Es muß daher von einem bewußten Schweigen des Gesetzgebers des Arbeitsgerichtsgesetzes ausgegangen werden (BAG Beschluß vom 5. August 1986 – 3 AZN 9/86 – AP Nr. 24 zu § 72a ArbGG 1979). Auch in der jüngsten Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes durch Art. 3 des fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl Teil I, 1442) ist an dieser Differenzierung festgehalten worden. In § 72 Abs. 2 Nr. 2 des ArbGG ist nämlich nur der Katalog der divergenzfähigen Entscheidungen durch die Aufnahme von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergänzt worden.

III. Der Beklagte zu 1) hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsbehelfs nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

 

Unterschriften

Dr. Leinemann, Dörner, Düwell

 

Fundstellen

Haufe-Index 856686

BB 1993, 2310

NZA 1993, 1151

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