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BAG Beschluss vom 14.12.2023 - 6 AZR 121/22 (B)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Massenentlassung. Anzeigeverfahren. Aussetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Rechtsstreit wird bis zur Entscheidung des Zweiten Senats über die Anfrage des Sechsten Senats, ob Fehler des Arbeitgebers im Anzeigeverfahren bei Massenentlassungen zur Unwirksamkeit erklärter Kündigungen führen, ausgesetzt.

 

Normenkette

ArbGG § 45 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 25.02.2022; Aktenzeichen 10 Sa 686/21)

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 05.05.2021; Aktenzeichen 3 Ca 4673/20)

 

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts über die Anfrage des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren - 6 AZR 157/22 (B) - ausgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

A. Die Parteien streiten ua. noch über die Wirksamkeit einer im Rahmen einer Massenentlassung erklärten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des seit 2017 bei der Schuldnerin beschäftigten Klägers.

Rz. 2

Auf Antrag der Schuldnerin eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zu 1. zum Insolvenzverwalter.

Rz. 3

Die Schuldnerin, eine Fluggesellschaft, erbrachte mit geleasten, nicht in ihrem Eigentum stehenden Flugzeugen ausschließlich Flugdienstleistungen für die (ehemalige) Beklagte zu 2. im Rahmen eines sog. Wet Lease auf der Grundlage einer als „ACMIO Rahmenvertrag“ bezeichneten Vereinbarung. Sie beschäftigte in den Bereichen Boden, Kabine und Cockpit zuletzt insgesamt 348 Arbeitnehmer. Für die Beschäftigten im Bereich Cockpit war gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die Personalvertretung Cockpit (im Folgenden PV Cockpit) errichtet.

Rz. 4

Vor dem Hintergrund des pandemiebedingten Erliegens des Flugbetriebs beendeten die Schuldnerin und die (ehemalige) Beklagte zu 2. den ACMIO-Vertrag im April 2020.

Rz. 5

Mit E-Mail vom 16. Juni 2020 leitete noch die Schuldnerin gegenüber der PV Cockpit das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ein. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 erstattete sodann der Beklagte zu 1. eine Massenentlassungsanzeige für alle Beschäftigten der Schuldnerin. Anfang Juli 2020 erfolgte die Kündigung des Kabinen- und Bodenpersonals. Mitte Juli 2020 schloss der Beklagte zu 1. mit der PV Cockpit einen Interessenausgleich.

Rz. 6

Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 kündigte der Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Oktober 2020. Die Arbeitsverhältnisse des übrigen Cockpitpersonals kündigte er ebenfalls im Juli 2020. Gegen diese Kündigung hat der Kläger fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben.

Rz. 7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei unwirksam. Die Massenentlassungsanzeige enthalte fehlerhafte Angaben. Zudem habe der Beklagte zu 1. den Stand der Beratungen mit der PV Cockpit nicht hinreichend dargelegt.

Rz. 8

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - beantragt:

1.    

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Kläger durch die Kündigung des Beklagten zu 1. vom 29. Juli 2020 nicht aufgelöst worden ist.

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.:

2.    

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an den Kläger einen Nachteilsausgleich als Neumasseverbindlichkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2.:

3.    

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an den Kläger einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Rz. 9

Der Beklagte zu 1. hat Klageabweisung beantragt.

Rz. 10

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die vom Kläger angestrengte Revision hat der Senat mit Teilurteil vom 11. Mai 2023 (- 6 AZR 121/22 (A) -) zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die (ehemalige) Beklagte zu 2. erhobenen Klage auf Feststellung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses sowie auf Beschäftigung richtete. Im Übrigen, dh. soweit es den gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Kündigungsschutzantrag betraf, hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der

Europäischen Union im Verfahren - C-134/22 -, die zwischenzeitlich am 13. Juli 2023 ergangen ist, ausgesetzt.

Rz. 11

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 hat der Sechste Senat in dem Verfahren - 6 AZR 157/22 (B) - eine Anfrage an den Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts gestellt, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach ein Fehler im Anzeigeverfahren gemäß § 134 BGB zur Unwirksamkeit der Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers führe.

Rz. 12

B. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts über die Anfrage des Sechsten Senats im Verfahren - 6 AZR 157/22 (B) - in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt. Gegenstand der Anfrage ist die Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts, wonach ua. die den Arbeitgeber im Anzeigeverfahren obliegenden Pflichten, gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2, Satz 3 KSchG die Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen bzw. den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat ausreichend darzulegen, Verbotsgesetze iSd. § 134 BGB sind, deren Verletzung zur Unwirksamkeit einer im Rahmen der Massenentlassung erklärten Kündigung führt. An dieser Rechtsprechung, die auch dieser Senat seinen bisherigen Entscheidungen zugrunde gelegt hat, möchte er nicht festhalten, da er - wie in der Anfrage ausgeführt - das Sanktionssystem für Fehler im Anzeigeverfahren insgesamt für inkohärent und unverhältnismäßig hält. Die Beantwortung der Anfrage wirkt sich daher auch auf die Entscheidung des Senats im vorliegenden Verfahren aus.

    Spelge    

    Volk    

    Heinkel    

    Dr. Rönnau    

    Klapproth    

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16155410

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