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ArbG Bad Hersfeld Urteil vom 02.12.1981 - 2 Ca 740/81

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Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.09.1985; Aktenzeichen 7 AZR 531/82)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

De Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 529,– festgesetzt.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Vergütung.

Der Kläger ist als Krankenpfleger im Kreiskrankenhaus … tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Inbezugnahme im Arbeitsvertrag des Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.2.1961 mit den ihn ergänzenden oder abändernden Tarifverträgen sowie gemäß § 2 a BAT die Sonderregelung 2 a Anwendung; die Bezahlung des Klägers erfolgt nach der Vergütungsgruppe Kr IV.

In den Monaten Mai und Juni 1981 leistete der Kläger 48 Überstunden. Davon wurden 4,75 Stunden durch Arbeitsbefreiung im Juni und 2,5 Stunden durch Arbeitsbefreiung im Juli abgegolten. Bei der Festsetzung des Dienstplanes für den Monat Juli wurde eingeplant, dem Kläger in der Zeit vom 7. bis 8. und vom 13. bis 16. insgesamt 40,75 Stunden Arbeitsbefreiung für Mehrarbeit zu gewähren.

In der Zeit vom 6. bis 31.7. war der Kläger arbeitsunfähig krank. Er ist für diese Zeit von dem beklagten Kreis die übliche Vergütung zuzüglich eines Überstundenzuschlages für 40,75 Überstunden erhalten.

Der beklagte Kreis lehnte es ab, dem Kläger nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit für die geleistete Mehrarbeit erneut Arbeitsbefreiung zu gewähren.

Der Kläger begehrt deshalb mit der vorliegenden Klage die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung in der unstreitigen Höhe der Klageforderung.

Der Kläger beantragt,

den beklagten Kreis zu verurteilen, an den Kläger DM 529,75 brutto zu zahlen.

Der beklagte Kreis beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, daß er seiner tarifvertraglichen Verpflichtung durch den vorgesehenen Freizeitausgleich ...

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