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AG Wiesbaden Urteil vom 03.11.2010 - 93 C 1739/10 (31)

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Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen einer Mieterhöhung nach § 558 BGB kann ein Zuschlag für Schönheitsreparaturen auch dann nicht angesetzt werden, wenn die Schönheitsreparaturen nach dem Mietvertrag vom Vermieter zu tragen sind und bei der Mietspiegel von der Abwälzung auf die Mieter ausgeht.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor selbst Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist Mieterin, die Klägerin Vermieterin einer Wohnung im dritten Obergeschoss des Hauses ... Str. 15 in W.. Es handelte sich ursprünglich um eine preisgebundene Wohnung. Nach § 2 des Mietvertrages war vereinbart, dass sich die monatlich insgesamt seine Miete von damals 950,27 DM zusammensetzt aus Einzel/Grundmiete in Höhe von 532,81 DM, einem Zuschlag für Einzelmodernisierung in Höhe von 112,46 DM und Vorauszahlungen auf Nebenkosten in Höhe von 305 DM. Nach § 3 Abs. 1 des Mietvertrages übernimmt der Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen. Der in der Miete enthaltene Kostenansatz hierfür wurde mit 14,40 DM je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr beziffert.

Die monatliche Grundmiete betrug bisher 499,49 EUR und bestand unverändert seit mehr als 15 Monaten. Mit Schreiben vom 26.10.2009 begehrte die Klägerin von dem Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung zum 01.01.2010. Zu begründen sie Bezug auf den Wiesbadenern Mietspiegel und ordnete die Wohnungen in die Gruppe II, Größenklasse B, Ausstattung mit Heizung und Bad und gute Wohnlage ein. Den Zahlen des Wiesbadener Mietspiegels liegt zu Grunde, dass die Schönheitsreparaturen ...

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