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AG Trier Urteil vom 27.01.2006 - 7 C 402/05

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger bewohnt eine Wohnung in dem Anwesen … Eigentümer des Anwesens war bis Sommer letzten Jahres die Stadt Trier. Die Wohnung wurde dem Beklagten im Jahre 1974 als Werkdienstwohnung zugewiesen (Schreiben vom 22.04.1974, Bl. 7 f. d.A.). Nach der Umwandlung von Werkdienstwohnungen in Mietwohnungen schlossen die Stadt Trier und der Kläger unter dem 26.04.1985 (Bl. 9 ff. d.A.) einen Mietvertrag. Wieder in der Wohnungszuweisung noch in dem Mietvertrag ist von der Benutzung der Hoffläche des Anwesens und einem Stellplatz für das Fahrzeug des Klägers die Rede.

Seit der Kläger in der Wohnung wohnt, hat er auch nie mit jemand von der Stadt Trier oder von deren Verwalterin über die Frage des Stellplatzes gesprochen.

Der Beklagte erwarb das Anwesen von der Stadt Trier im Sommer 2005. Mit Schreiben vom 08.08.2005 (Bl. 19 d.A.) forderte er die Mieter des Hauses zur Räumung der Hoffläche auf und verschloss danach das Hoftor. Seitdem ist es dem Kläger nicht mehr möglich, das Grundstück zu befahren oder zu begehen. Außerdem werden die Mülltonnen nicht mehr auf dem Hof, sondern vor dem Hoftor auf der Straße abgestellt.

Der Kläger trägt vor:

Als er 1974 eingezogen sei, habe sich auf dem Hof bereits ein Carport befunden. Diesen Carport hätten die Bewohner errichtet gehabt; ihm sei gesagt worden, er sei von der Stadt Trier genehmigt worden. Er habe dann den Stellplatz von seinem Vormieter übernommen und ...

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