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AG Rendsburg Urteil vom 12.03.2010 - 18 C 675/09

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Tenor

1. Der in der Eigentümerversammlung vom 16. September 2009 unter TOP 8 gefasste Beschluss über eine Sonderumlage von 300,00 Euro pro Wohnung wird für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dem liegt Folgendes zugrunde:

Der Kläger ist mit einem Miteigentumsanteil von 29/1000 Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft Danziger Straße 4 und 5, der die mit Notarvertrag vom 05. Dezember 2008 (Blatt 20 ff. der Akten) abgeänderte Teilungserklärung vom 26. April 1973 (Blatt 6 ff. der Akten) zugrunde liegt.

Verwalter ist der Wohnungseigentümer …, der auf den 16.09.2009 form- und fristgerecht zu einer Eigentümerversammlung einlud.

Ausweislich des Protokolls fassten die Wohnungseigentümer unter TOP 8 einstimmig den Beschluss, eine Sonderumlage in Höhe von 300,00 Euro pro Wohnung für den Heizöleinkauf zu erheben. Auf das Versammlungsprotokoll (Blatt 27 ff. der Akten) wird insoweit Bezug genommen.

Mit seiner am 13. Oktober 2009 bei Gericht eingegangenen Klage beantragt der Kläger, den zu TOP 8 in der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss für ungültig zu erklären.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beschluss fehlerhaft sei, weil er keine Kostenverteilung nach dem Verhältnis der Anteile vorsehe. Zudem sei die beschlossene Sonderumlage objektiv nicht notwendig und verstieße gegen eine ordnungsgemäß...

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