Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 33.890,22 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Eigentümerversammlung vom 19.04.2018 wurde zu Tagesordnungspunkt 6.2. die Aufnahme eines Darlehens zu Finanzierung der Sonderumlage entsprechend des Beschlusses zu TOP 6.1. beschlossen. Zu diesem Tagesordnungspunkt waren Sanierungsarbeiten an Balkonen, Fenster und Fassade mit Gesamtkosten in Höhe von 1.710.000,00 EUR beschlossen worden. Weiter wurde eine Finanzierung zu 150.000,00 EUR aus der Instandhaltungsrücklage und der übrigen 1.560.000,00 EUR als Sonderumlage beschlossen worden.
Hinsichtlich des Wortlauts des angefochtenen Beschlusses zu 6.2., insbesondere der Konditionen des Darlehens, wird auf das Versammlungsprotokoll Anlage K1, Blatt 5 der Akte, verwiesen. Zur Haftung der Wohnungseigentümer heißt es im Beschluss: „Der Verwalter hat die Wohnungseigentümer über ihre Haftungsverhältnisse aufgeklärt.”
Die Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen war bereits Gegenstand der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 07.11.2017. Dort wurden zu TOP 5 zwei Möglichkeiten der Finanzierung dargestellt, ohne dass eine Beschlussfassung hierzu erfolgte. Zu der Möglichkeit Darlehensaufnahme heißt es dort im Protokoll: „Der Verwalter hat die Wohnungseigentümer über ihre Haftungsverhältnisse aufgeklärt. Die Wohnungseigentümer haften für die Leistung der Darlehensrate lediglich wie für jeden anderen Bestandteil des Wirtschaftsplans nach Maßgabe des Wohnungseigentumsgesetzes. Eine weitergehende Haftung ist ausdrücklich ausgeschlossen.”
Aufgru...