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AG Passau Urteil vom 30.12.2013 - 23 C 1068/13 WEG

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Tenor

I. Der Beschluss unter TOP 1 der Eigentümerversammlung vom …2013 mit dem Wortlaut:

Beschlussfassung zur Abrechnung 2012 – Die Belege zur Abrechnung wurden von … geprüft.

Antrag: Die Jahresabrechnung 2012 samt Einzelabrechnungen wird genehmigt. Die Eigentümer legen weiter fest, dass die Entnahme eines Leihbetrages für den Heizölkauf nicht im abgerechneten Betriebsjahr der Rücklage wieder zugeführt wird und erst nach der Abrechnung im darauf folgenden Betriebsjahr erfolgt. Dr jeweils erforderliche Leihbetrag soll im Heizölbestand verbleiben. Wird der Betrag benötigt, werden die Eigentümer über eine Sonderumlage in der Höhe des Leihbetrages für den Heizölkauf beschließen.

Beschlussverkündung: Der Beschlussantrag 1 wird mehrheitlich angenommen,

wird für ungültig erklärt.

II. Der Beschluss unter TOP 2 der Eigentümerversammlung vom …2013 mit dem Wortlaut:

Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2013 mit Festlegung der Hausgeldvorfälligkeit bei Zahlungsrückstand

Antrag: Der Gesamtwirtschaftsplan 2013 samt Einzelwirtschaftsplänen wird genehmigt. Er gilt ab 01.06.2013 bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes. Bei Zahlungsrückstand von mindestens 2 Monaten werden die restlichen Monatsraten des Betreffenden bis einschließlich 30.06.2014 sofort in einem Betrag zur Zahlung fällig. Die Eigentümer legen fest, dass die Rücklage stufenweise um jeweils 2.000 Euro auf Endsumme 16.000 Euro erhöht wird. Für das Jahr 2014 werden 12.000 Euro festgelegt.

Beschlussverkündung: Der Beschlussantrag 2 wird einstimmig angenommen. (2 Enthaltungen)

wird für ungültig erklärt.

III. Der Beschluss unter TOP 3 der Eigentümerversammlung vom …2013 mit dem Wortlaut:

Entlastung von Beirat und Verwaltung

Antrag: a) die Verwaltung wird für das abgelaufene Wirtschaftsjahr entlastet.

Beschlussverkündung: Der Bes...

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